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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2002
Aktenzeichen: VI ZR 126/02
Rechtsgebiete: StVO
Vorschriften:
StVO § 10 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. März 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Das Berufungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß der von der Klägerin zum Unfallzeitpunkt befahrene Teil des Radwegs nicht zur bevorrechtigten Frankfurter Straße gehörte. Verallgemeinerungsfähige Fragen dazu, wann ein Radfahrer vorfahrtsberechtigt ist und wann er die Sorgfaltspflichten des § 10 StVO zu beachten hat, stellen sich daher im Streitfall nicht. Zur Fortbildung des Rechts ist eine Entscheidung nicht erforderlich, weil der Fall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 122.710,05 €
Ende der Entscheidung
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