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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2007
Aktenzeichen: VI ZR 128/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 832
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 128/07

vom 11. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Nach Überweisung des Kindes in die Klinik der Beklagten bestand keine vollständige Aufsichtspflicht des Pallotti-Hauses fort. Bei nur "mittelbarer" Aufsichtspflicht des Pallotti-Hauses aber blieb dieses Dritter im Sinne des § 832 BGB und hatte nicht ohne weitere Umstände die Erfüllung der Aufsichtspflicht durch die Beklagte zu gewährleisten. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 279.727,36 €

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