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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: VI ZR 131/04
Rechtsgebiete: StVG, ZPO
Vorschriften:
StVG § 17 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2005 durch den Richter Dr. Greiner, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. April 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht in ihrem Ausgangspunkt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Umstände des Einzelfalls es unter Umständen erfordern, die zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Heranfahren an einen Bahnübergang zu unterschreiten (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1961 - 4 StR 310/61 - VRS 21, 356 ff.). Sie läßt auch eine ausreichende Abwägung des Schadensausgleichs nach den Grundsätzen des § 17 StVG erkennen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 23.952,60 €
Ende der Entscheidung
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