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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: VI ZR 140/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 826 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Mai 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen des Streitfalls ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die subjektiven Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB verneint hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.003,00 €
Ende der Entscheidung
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