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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2003
Aktenzeichen: VI ZR 143/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 143/03

vom 18. November 2003

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde legt keine durchgreifenden Bedenken gegen die tatrichterliche ergänzende Auslegung der individualvertraglichen Vereinbarung vom 6./20. März 1963 dar, die eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 46.588,19 €



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