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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: VI ZR 144/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VI ZR 144/07

Verkündet am: 20. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, die Behauptung zu unterlassen, der Brancheninformationsdienst "k.m.-intern" habe das Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin als Bauernfängerei bezeichnet.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Von den Gerichtskosten der beiden Revisionsverfahren und den außergerichtlichen Kosten des ersten Revisionsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils die Hälfte aus einem Streitwert von 26.000,00 €.

Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Revisionsverfahrens trägt der Beklagte aus einem Streitwert von 13.000,00 €.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die sich auf dem Gebiet der Prozesskostenfinanzierung betätigt. Sie finanziert u.a. Musterverfahren, mit denen durch Rechtsanwalt F. vertretene Kapitalanleger Schadensersatzansprüche gegen Banken wegen angeblich mangelnder Beratung bei Immobiliengeschäften geltend machen. Dabei lässt sich die Klägerin jeweils die Hälfte des Betrages versprechen, den der betreffende Anleger in dem Prozess erstreitet. Am 21. Oktober 1998 erschien in der Ausgabe 43/1998 des Brancheninformationsdienstes "k.m.-intern" ein Artikel, in dem darüber berichtet wurde, dass die Klägerin unter der Anwaltschaft eine Aktienbeteiligung akquiriere. Die Verfasser dieses Berichts gingen dabei irrtümlich von einer Aktien-Zeichnungsfrist von drei Wochen aus. Wörtlich heißt es dort:

"...Ohne hier die Frage prüfen zu wollen, ob es sich für Kläger tatsächlich lohnt, sich mit Fo., deren Ziel es ist, Prozesse zu finanzieren, einzulassen, da im Fall des gewünschten Prozessgewinns 50 % der Klagesumme an Fo. abzuführen sind, womit wir grundsätzlich Zweifel am Klage-Finanzierungssystem von Fo. äußern wollen, halten wir eine derart kurze Fristsetzung zur Aktienzeichnung, wie Fo. sie derzeit praktiziert, für unseriös. Potentiellen Kunden gegenüber mit der Wurst zu winken und gleichzeitig zu suggerieren, die Wurst habe ein nach Stunden zu berechnendes Verfallsdatum, ist u.E. nichts anderes als Bauernfängerei..."

Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Er vertritt Mandanten, die an der Vermittlung der betreffenden Immobiliengeschäfte beteiligt waren. Er verfasste eine Abhandlung mit dem Titel "Das Interesse an der Lüge - Auch im Zivilrecht?". Diese sandte er u.a. an verschiedene Landgerichte, Redaktionen von Wirtschaftszeitschriften, Staatsanwaltschaften, eine betroffene Bank, die Notarkammer H. und an die Bundesnotarkammer. Über die Klägerin heißt es darin:

"Die öffentliche Resonanz ist gemischt: Der Brancheninformationsdienst k.m.-intern (43/1998 Seite 2) bezeichnete dies als 'Bauernfängerei' und hat gerade im Fall F. recht damit:..."

Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung einzelner in seiner Abhandlung enthaltener Äußerungen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten u.a. verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, der Brancheninformationsdienst "k.m.-intern" habe das Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin als Bauernfängerei bezeichnet. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, auch die Behauptung zu unterlassen, der Mandant, dessen Prozess durch die Klägerin finanziert wird, müsse sich zur Zahlung einer sehr hohen Vertragsstrafe für den Fall verpflichten, dass das gerichtliche Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet werden soll, dem zwar die Klägerin zustimmt, den aber der Mandant ablehnt. Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg und führte zur Klageabweisung, soweit er vom Landgericht zur Unterlassung einer weiteren Äußerung verurteilt worden war. Seine vom Berufungsgericht zugelassene Revision führte zur vollständigen Klageabweisung.

Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des erkennenden Senats mit Beschluss vom 8. Mai 2007 - 1 BvR 193/05 - aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, soweit die Klage auf Unterlassung der Behauptung abgewiesen worden ist, der Brancheninformationsdienst "k.m.-intern" habe die von der Klägerin angebotene Prozessfinanzierung als Bauernfängerei bezeichnet. In diesem Umfang verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Äußerung, der Brancheninformationsdienst "k.m.-intern" habe das Prozessfinanzierungssystem der Klägerin als Bauernfängerei bezeichnet, sei eine Tatsachenbehauptung, die unwahr sei. In dem zitierten Artikel beziehe sich der Ausdruck "Bauernfängerei" nämlich nicht auf das Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin, sondern auf die Aktien-Zeichnungsfrist. Der Beklagte könne sich nicht damit rechtfertigen, dies anders verstanden zu haben. Der Wortlaut der Belegstelle sei sprachlich eindeutig und nicht misszuverstehen.

II.

Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der Behauptung wendet, der Brancheninformationsdienst "k.m.-intern" habe das Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin als Bauernfängerei bezeichnet.

1. Das Bundesverfassungsgericht ist der Beurteilung des erkennenden Senats gefolgt, dass sich die beanstandete Äußerung in ihrer Gesamtheit betrachtet als ein Zusammenspiel von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung darstellt. Die Äußerung des Beklagten weist insoweit einen tatsächlichen Kern auf, als eine vermeintliche Bewertung der Geschäfte der Klägerin durch einen Dritten wiedergegeben wird. Sie erschöpft sich jedoch nicht in dieser tatsächlichen Darstellung, sondern enthält eine eigene Wertung des Beklagten, die mit dem tatsächlichen Bestandteil der Äußerung untrennbar verbunden ist.

2. Das Bundesverfassungsgericht hat auch die Auffassung des erkennenden Senats gebilligt, dass der Beklagte selbst die Geschäftsmethoden der Klägerin als Bauernfängerei bezeichnen durfte. Es hat jedoch beanstandet, der Bundesgerichtshof habe verkannt, dass die Äußerung nicht lediglich eine eigenständige Wertung des Beklagten darstelle, sondern zugleich die Tatsachenbehauptung enthalte, dass auch der Brancheninformationsdienst "k.m.-intern" die Praxis der Prozessfinanzierung der Klägerin als Bauernfängerei bezeichnet habe. Allein diese mit der Meinungsäußerung verknüpfte tatsächliche Behauptung habe die Klägerin mit ihrer Klage angegriffen.

Wie das Bundesverfassungsgericht weiter ausgeführt hat, traf das Zitat des Beklagten nicht zu. Der Text des Brancheninformationsdienstes "k.m.-intern", dem das Zitat entnommen ist, habe ausdrücklich in erster Linie die vermeintlich kurze Zeichnungsfrist für Aktien zum Gegenstand. Diese werde als Bauernfängerei bezeichnet. Der Text des Beklagten erwecke demgegenüber den Eindruck, "k.m.-intern" habe das Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin als Bauernfängerei bezeichnet. Für die Zulässigkeit der Äußerung sei es nicht von vornherein ohne Belang, ob der Beklagte das von ihm herangezogene Zitat richtig oder unrichtig wiedergegeben habe. Mit einem derartigen Zitat könne die Absicht verfolgt werden, der eigenen Meinungsäußerung durch den Hinweis auf die übereinstimmende Anschauung eines anderen ein größeres Gewicht zu verleihen. Das gelte insbesondere, wenn der zitierte Dritte als neutrale Instanz mit besonderer Vertrauenswürdigkeit herangezogen werde, um die Stichhaltigkeit der geäußerten Meinung zu untermauern. Deshalb sei der Wahrheitsgehalt des Zitats in die Abwägung der betroffenen Interessen einzustellen.

3. Die danach gebotene erneute Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und der Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten führt dazu, dass die grundrechtlich geschützten Interessen der Klägerin den Vorrang verdienen.

a) Das Zitat gibt den Wortlaut der Äußerung des Brancheninformationsdienstes "k.m.-intern" unrichtig wieder. Die beanstandete Äußerung steht dort in einem anderen Zusammenhang und bezieht sich auf die vermeintlich kurze Zeichnungsfrist für Aktien der Klägerin. Mit der Wiedergabe des Ausdrucks "Bauernfängerei" erweckt der Beklagte in unzulässiger Weise den Eindruck, das von ihm zitierte Informationsblatt habe das Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin in dieser Weise kritisiert. Dies trifft nicht zu. Zwar heißt es im vorhergehenden Satz des betreffenden Artikels, man wolle "grundsätzlich Zweifel am Klagefinanzierungssystem" der Klägerin äußern, doch wird dort nicht näher dargelegt, worin diese Zweifel bestehen. Eine Bewertung des Modells als Bauernfängerei lässt sich dem Artikel entgegen der Auffassung der Revision jedenfalls nicht entnehmen.

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug lägen nur dann außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie bewusst unwahr seien oder wenn die Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststehe, was vorliegend nicht der Fall sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt der Wahrheitsgehalt bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfG NJW 1996, 1529; NJW 1999, 1322, 1324). Grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen hinter das Persönlichkeitsrecht zurück. Der gebotene Ausgleich zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes wird dadurch hergestellt, dass demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Sorgfaltspflichten auferlegt werden, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Die Abwägung hängt von der Beachtung dieser Sorgfaltspflichten ab. Da die Ermittlung der Wahrheit von Tatsachenbehauptungen oft schwierig ist, trifft denjenigen, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, im Rechtsstreit außerdem eine erweiterte Darlegungslast, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 - NJW 1974, S. 1710, 1711). Diesen Anforderungen ist der Beklagte nicht gerecht geworden. Das von ihm wiedergegebene Zitat findet sich in dem Text des Brancheninformationsdienstes "k.m.-intern" in einem anderen inhaltlichen Zusammenhang und ist von dem Beklagten unter Außerachtlassung der bei dem Gebrauch von Zitaten objektiv gebotenen Sorgfalt als Beleg für die von ihm geübte Kritik an dem Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin verwandt worden. Die Klägerin braucht es nicht hinzunehmen, dass er sich in dieser Weise negativ über ihre Geschäftsmethoden äußert.

b) Dass die unrichtige Äußerung des Beklagten im Rahmen seiner Abhandlung erfolgt ist, steht dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Dem Beklagten wird nicht etwa verboten, seine Meinung zu dem Prozesskostenfinanzierungsmodell der Klägerin zu äußern, sondern ihm wird die falsche, mit einer Belegstelle versehene Behauptung untersagt, der Brancheninformationsdienst "k.m.-intern" habe sich in dieser Weise über das Modell der Klägerin geäußert. Unrichtige Zitate unterfallen nicht dem Schutzzweck des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. An der Wiedergabe von erwiesen unwahren Tatsachen gibt es kein schutzwürdiges Interesse (Senatsurteil BGHZ 139, 95, 101 f.; vgl. BVerfGE 54, 208, 217 ff.; 61, 1, 8; 90, 241, 248 f., 253 m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich nicht unter dem Blickwinkel der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) oder der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG).

c) Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht verschuldensunabhängig. Die aufgrund der Verletzungshandlung zu bejahende Wiederholungsgefahr ist entgegen der Auffassung der Revision nicht schon aufgrund der seit der Äußerung mittlerweile verstrichenen Zeit entfallen und, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, von dem Beklagten auch nicht ausgeräumt worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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