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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.05.2006
Aktenzeichen: VI ZR 145/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 287 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die bei einem groben Behandlungsfehler eintretende Beweislastumkehr nur hinsichtlich des Gesundheits-schadens, nicht aber hinsichtlich der materiellen Folgeschäden gilt, die hier von den Klägern als Folge des Gesundheitsschadens geltend gemacht werden. Vermögensnachteile (Erwerbsunfähigkeit, Verdienstausfall etc.), die aufgrund eines Gesundheitsschadens eintreten, gehören grundsätzlich zu den "Sekundärschäden", für die das Beweismaß des § 287 ZPO gilt (Senatsurteile vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77 - VersR 1978, 764, 765; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 210/87 - VersR 1989, 145 und vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92 - VersR 1994, 52; OLG Düsseldorf, VersR 1989, 192, 193 mit NA-Beschluss des Senats vom 6. Dezember 1988 - VI ZR 122/88 -; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 546 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 50.000,00 €
Ende der Entscheidung
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