Judicialis Rechtsprechung
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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2009
Aktenzeichen: VI ZR 145/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a |
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. März 2009
durch
die Vizepräsidentin Dr. Müller,
die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 27. Februar 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. ; BGH, Beschluss NJW 2005, 1432 ). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Ende der Entscheidung
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