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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.2004
Aktenzeichen: VI ZR 146/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. April 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde beanstandeten Widersprüche in den Ausführungen des Sachverständigen bestehen nicht. Vortrag zu Anhaltspunkten dafür, daß der Tumor erst kurz vor Weihnachten 1996 entstanden wäre, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Dann aber konnte der Sachverständige ein erheblich langsameres Wachstum des Tumors in seine Überlegungen einbeziehen und mußte nicht von einem schnellen oder stufenweisen Wachstum des Tumors ausgehen. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, ein Ursachenzusammenhang zwischen dem groben Behandlungsfehler der Beklagten zu 2 und der Entfernung des Augapfels sei äußerst unwahrscheinlich, beanstandet sie die Beweiswürdigung, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen, die eine Zulassung der Revision erforderten. Das ist ihr verwehrt. Das Berufungsgericht hat schließlich auch nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, soweit es die Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 zurückgewiesen hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 164.087,89 €
Ende der Entscheidung
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