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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: VI ZR 147/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 147/01

vom

5. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. März 2001 wird insoweit angenommen, als das Berufungsgericht ihn zur Zahlung von 159.653,79 DM nebst Zinsen an die Kläger selbst verurteilt hat.

Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit hat die Revision im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Zwar deckt sich der auf Grundbuchberichtigung gerichtete Urteilsspruch nicht völlig mit den Begründungsüberlegungen des Berufungsgerichts. Indessen wird dadurch der Beklagte, der allein Revision eingelegt hat, in der Sache letztlich nicht entgegen der Rechtslage belastet: Sollte die von den Klägern erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht durchgreifen, stünde ihnen aufgrund der revisionsrechtlich beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen ein Anspruch auf Rückgewähr des Grundstückseigentums zu. Der Beklagte muß daher auf jeden Fall die Eintragung der Kläger als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch hinnehmen und in der gebotenen Weise dazu mitwirken.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.



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