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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.2004
Aktenzeichen: VI ZR 148/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 404 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 148/04

vom 19. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. April 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, daß der behauptete Verstoß gegen § 404 Abs. 1 ZPO durch fehlerhafte Auswahl des (anästhesiologischen) Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolglos gerügt worden ist (§ 295 Abs. 1 ZPO; vgl. OLG München NJW 1968, 202, 203). Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt; das Berufungsgericht hat den Antrag auf Einholung eines anästhesiologischen Gutachtens nicht übergangen, wie die Ermächtigung des kieferchirurgischen Sachverständigen zur Zuziehung eines Anästhesisten zeigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 178.952,15 €

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