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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: VI ZR 15/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 85 | |
ZPO § 321a | |
ZPO § 321a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 2 ZPO wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 31. Januar 2006 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 2004 zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. Februar 2006 übermittelt. Die gesetzlichen Vertreter des Klägers haben mit Schreiben vom 18. April 2006 die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO und für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 321a Abs. 2 ZPO beantragt. Zur Begründung führen sie aus, dass es nicht gelungen sei, innerhalb der Frist einen Anwalt für den Wiedereinsetzungsantrag zu organisieren. Das Mandat für die bisherige Prozessbevollmächtigte sei gekündigt worden, da zu ihr kein Vertrauen mehr bestehe.
II.
Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts kann keinen Erfolg haben, da die Rechtsverfolgung des Klägers aussichtslos erscheint. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers ließ die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge verstreichen. Nach § 85 ZPO ist dies dem Kläger zuzurechnen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt deshalb nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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