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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2002
Aktenzeichen: VI ZR 156/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
VI ZR 156/02 vom
8. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll
am 8. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Durch Beschluß vom 8. Oktober 2002 hat der erkennende Senat den Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Für die Beiordnung eines Rechtsanwalts als sogenannten "Notanwalt" gemäß § 78 b ZPO ist zwar eine "hinreichende" Aussicht auf Erfolg nicht erforderlich. Eine solche Beiordnung setzt jedoch voraus, daß die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach erneuter Prüfung sieht der erkennende Senat die Rechtsverfolgung jedoch auch als aussichtslos an, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls vom 12. Januar 1996 für die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin nicht nachgewiesen sind und ein für sie günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.
Ende der Entscheidung
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