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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: VI ZR 156/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 287 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. | |
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 | |
BGB § 251 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO hat das Berufungsgericht auf der Grundlage sachverständiger Beratung die Höhe des Entschädigungsanspruchs des Klägers in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Da der Kläger selbst vorträgt, dass die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Pferdes nicht möglich wäre, ist der Schaden nicht nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern nach § 251 Abs. 1 BGB auszugleichen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 295.000,00 €
Ende der Entscheidung
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