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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: VI ZR 158/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 158/02

vom 11. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Insbesondere hat der Senat bereits mit Urteil vom 21. Februar 1995 (VI ZR 19/94 = VersR 1995, 583) darüber entschieden, nach welchen Maßstäben bei Spielen eine etwaige Einwilligung des Verletzten und ein Handeln auf eigene Gefahr zu beurteilen sind. Der Streitfall bietet keine Gelegenheit, diese Grundsätze fortzuentwickeln.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 463.576,21 €



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