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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: VI ZR 161/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. März 2009
durch
die Vizepräsidentin Dr. Müller,
die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 20. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Erforderlichkeit der Zubilligung einer Geldentschädigung ist stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 298, 306 f. m.w.N.). Eine Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und dem von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Urteil des KG (ZUM-RD 2004, 10) besteht nicht. Dem Urteil des KG liegt der Sonderfall zugrunde, dass eine Jugendliche durch eine Vielzahl von Bildveröffentlichungen mit Textbeiträgen, gegen ihren Willen zu einer Person des öffentlichen Lebens aufgebaut werden sollte. Das KG hat wegen der betreffenden Bild- und Textbeiträge eine Geldentschädigung für erforderlich erachtet. Vorliegend beanstandet der Kläger in erster Linie die Wortberichterstattung. Anders als in dem vom KG entschiedenen Fall ergibt sich die Rechtswidrigkeit der vom Kläger angegriffenen Bildveröffentlichungen allein aus dem jeweiligen Begleittext.
Von einer weiteren Begründung wird gemäߧ 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000,00 EUR
Ende der Entscheidung
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