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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2002
Aktenzeichen: VI ZR 165/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Insbesondere hat der Senat bereits mit Urteil vom 24. Februar 1987 - VI ZR 295/85 - NJW-RR 1987, 1197 unter II 2. die von der Beschwerde aufgeworfene Frage entschieden. Danach ist ausreichend, wenn der Inhalt der Erläuterungen des Sachverständigen sich aus den Entscheidungsgründen hinreichend deutlich entnehmen läßt und dadurch dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung möglich ist, ob die Einwendungen einer Partei gegen ein Gutachten zutreffend berücksichtigt worden sind. Dies ist im vorliegenden Fall durch die Darlegungen des Berufungsgerichts auf Bl. 10 und 11 des Berufungsurteils gewährleistet.
Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert ebenfalls keine Entscheidung. Eine Divergenz ist nicht aufgezeigt (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - NJW 2002, 2473).
Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Rechtsfehler sind auch nicht geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.471,05 €
Ende der Entscheidung
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