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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2001
Aktenzeichen: VI ZR 166/00
(1)
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 8 Abs. 1 | |
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 319 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten, die Kosten des Revisionsverfahrens hinsichtlich des Feststellungsantrages niederzuschlagen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Haftungsprozeß gegen die Beklagten hatte die Klägerin in der ersten Instanz u.a. die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden erstritten. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten, mit der sie sich nur gegen die Zahlungsverpflichtung, nicht aber gegen die Feststellung gewandt hatten, das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert, insgesamt neu gefaßt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Revision hat die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils verfolgt. Die Revision hatte Erfolg, soweit das Berufungsgericht den Feststellungsantrag mit der Neufassung des Urteilstenors abgewiesen hatte, da insoweit kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts von den Beklagten eingelegt worden war. Die Beklagten beantragen, die Kosten des Revisionsverfahrens hinsichtlich des Feststellungsantrages niederzuschlagen.
II.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind nicht gemäß § 8 Abs. 1 GKG niederzuschlagen. Die unrichtige Sachbehandlung durch das Berufungsgericht ist für die Kosten des Revisionsverfahrens hinsichtlich des Feststellungsantrages nicht unmittelbar ursächlich geworden. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG will nur die unmittelbaren Folgen unrichtiger Sachbehandlung erfassen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1984, 1154; vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl. § 8 GKG Rdn. 41). Daran fehlt es hier. Aufgrund der Streitwertberichtigungen durch den Beschluß des Senats vom 8. Mai 2001 sind in der Vorinstanz für die Parteien keine erhöhten Kosten entstanden. Weitere Kosten fielen erst aufgrund der unbeschränkten Einlegung der Revision und deren Durchführung an. Zur Wiederherstellung des Feststellungsurteils hätte aber die Revision nicht durchgeführt werden müssen. Es hätte der Antrag auf Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO ausgereicht. Diesen hätten auch die Beklagten stellen können.
Ende der Entscheidung
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