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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.05.2001
Aktenzeichen: VI ZR 166/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 536 | |
ZPO § 308 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 92 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 8. Mai 2001
Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 4. April 2000 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als darin der in Ziffer III des Urteils des Landgerichts Schwerin vom 1. Oktober 1997 enthaltene Feststellungsausspruch aberkannt worden ist.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 62 % und die Beklagten 38 %.
Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin 80 % und die Beklagten 20 %.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 34 % und die Beklagten 66 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin erlitt am 24. September 1992 bei einem Verkehrsunfall, den der Beklagte zu 2 alleine verschuldet hatte, erhebliche Verletzungen. Die Beklagte zu 1 leistete als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2 vorprozessual an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000 DM. Mit der Klage hat die Klägerin weitere Zahlungen und die Feststellung erstrebt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen aus dem Unfall entstehenden Schäden zu ersetzen. Im landgerichtlichen Urteil ist der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 DM und eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 150 DM monatlich zu- sowie die begehrte Feststellung ausgesprochen worden. Die Beklagten haben dieses Urteil mit der Berufung nur hinsichtlich des Schmerzensgeldes angegriffen, nicht jedoch hinsichtlich des Feststellungsausspruches. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und insgesamt dahin neu gefaßt, daß die Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 10.000 DM verurteilt worden sind. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der erkennende Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als der Feststellungsantrag aberkannt worden ist.
Entscheidungsgründe:
I.
Im Tatbestand des Berufungsurteils wird der Antrag der Beklagten wie folgt festgehalten:
"Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 1. Oktober 1997, Az.: 2 O 12/96, abzuändern und die Anträge der Klägerin auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes (Ziff. I des Urteils) und auf Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente (Ziff. II des Urteils) abzuweisen."
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts ohne Einschränkung abgeändert, neu gefaßt und die Klage im übrigen abgewiesen. Ausführungen zur Aufhebung des Feststellungsausspruches und zur Abweisung der Klage insoweit fehlen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils.
II.
Im Umfang der Annahme erweist sich die Revision als begründet.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für zukünftige Schäden aberkannt, obwohl sich die Beklagten mit ihrer Berufung nur gegen die Verurteilung zu weiteren Schmerzensgeldzahlungen gewandt hatten. Es hat damit gegen die §§ 536, 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Die uneingeschränkte Abänderung und Neufassung des landgerichtlichen Urteils hat entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht nur die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld betroffen. Zwar liegt ein Versehen des Berufungsgerichts bei der Abfassung des Urteilsausspruches nahe, zumal auch eine Begründung für die Abweisung des Feststellungsantrages in den Urteilsgründen fehlt, doch läßt die klare eindeutige Fassung des Urteilstenors keine einschränkende Auslegung zu. Es war deshalb auf die Revision der Klägerin der Feststellungsausspruch des Ersturteils wiederherzustellen, weil es insoweit keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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