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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2003
Aktenzeichen: VI ZR 170/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt in Kassel vom 30. April 2003 wird zurückgewiesen. Eine grundsätzliche Bedeutung ist im vorliegenden Einzelfall nicht ersichtlich, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufzeigt, dass der Kläger dargelegt hat, in welcher Richtung er Fragen zu stellen beabsichtige, zumal der Sachverständige sein Gutachten schon auf einen umfangreichen Fragenkatalog des Klägers ergänzt hatte. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 38.100 €
Ende der Entscheidung
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