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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: VI ZR 176/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 176/02

vom

12. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Der als Gegenvorstellung zu wertende "Widerspruch" des Klägers gegen den Beschluß des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2002 wird zurückgewiesen.

Eine nochmalige Überprüfung bereits rechtskräftig abgeschlossener Verfahren durch den Bundesgerichtshof findet grundsätzlich nicht statt, nachdem der Senat das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Entscheidung über die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft hat.

Ende der Entscheidung

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