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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.2003
Aktenzeichen: VI ZR 178/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 178/03

vom 25. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 10. April 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht einen Behandlungsfehler des Beklagten verneint hat, bedarf es keiner Nachprüfung der Begründung, mit der es Beweiserleichterungen für den Kausalitätsnachweis verneint hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94 - VersR 1996, 633). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 123.386,54 €



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