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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2009
Aktenzeichen: VI ZR 179/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 278 Abs. 6 |
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Juni 2009
durch
die Vizepräsidentin Dr. Müller,
die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:
Tenor:
Auf schriftlichen Vorschlag der Parteien wird nach § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen folgenden Vergleichs festgestellt:
VERGLEICH zwischen
- im Folgenden Kläger genannt -
und
- im Folgenden Beklagter genannt -
§ 1
Der Beklagte zahlt an den Kläger 6.792,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2004. Die Hauptforderung und die Zinsen sind innerhalb von zwei Wochen nach rechtsverbindlichem Zustandekommen dieses Vergleichs zur Zahlung fällig.
§ 2
Mit der Zahlung der Vergleichssumme sind sämtliche Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten - gleich welcher Art - aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 04.08.2004 auf dem Vereinsgelände des M. e.V. in W. restlos abgegolten. Es besteht ausdrücklich Einigkeit darüber, dass dem Kläger nach Zahlung der Vergleichssumme keinerlei weitere Ansprüche gegen den Beklagten zustehen.
§ 3
Die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Ende der Entscheidung
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