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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.04.2004
Aktenzeichen: VI ZR 183/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 183/03

vom

27. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Soweit der Beklagte - wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht - in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz die Behauptung aufgestellt hat, die vom Zeugen R. auf das Konto des Beklagten überwiesenen 200.000 DM hätten (doch) der teilweisen Begleichung des Kaufpreises dienen sollen, allerdings als Darlehen des Zeugen R. an die Zeugen P. K. und E. K. zur Finanzierung der "Hausübernahme", so stand dieser Sachvortrag sowohl in ungeklärtem Widerspruch zum Vorbringen des Beklagten in den Tatsachen-instanzen als auch zu den Aussagen der von ihm selbst benannten Zeugen.

Die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die Zeugin P.K., die spätere Erwerberin des Hausanwesens, bekundet hatte, man habe nicht daran gedacht, daß sie später einmal das Haus erwerben könnte; es sei daher ihres Erachtens "nur logisch", daß der Beklagte ihr die vom Zeugen R. gezahlten 200.000 DM nicht gutgebracht habe, denn dieser Betrag sei für die Zwangsräumungsklage bzw. die sonstigen Schulden der Familie K. bestimmt gewesen.

Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 102.258,38 €

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