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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.06.2006
Aktenzeichen: VI ZR 183/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde einen Aufklärungsmangel aus einer Nichtaufklärung über die Behandlungsalternativen "ambulant oder stationär" ableiten will, ist die von ihr aufgeworfene Grundsatzfrage nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat nämlich festgestellt, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen Patienten, die wie der Kläger an Diabetes mellitus leiden, eher stationär als ambulant behandelt werden sollten. Daher bestanden unter den Umständen des Streitfalls für die indizierte Infusionstherapie schon keine gleichwertigen Behandlungsmöglichkeiten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 60 %, die Klägerin zu 2 zu 40 % (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 35.961,43 €
Ende der Entscheidung
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