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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.2002
Aktenzeichen: VI ZR 185/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. März 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO; vgl. Senatsurteile vom 22. September 1981 - VI ZR 170/80 - VersR 1981, 1180; vom 26. Juni 1962 - VI ZR 179/61 - VersR 1962, 964 sowie Senatsurteile vom 21. Januar 1986 - VI ZR 63/85 - VersR 1986, 565; vom 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95 - VersR 1996, 1299). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.081,27 €
Ende der Entscheidung
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