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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2007
Aktenzeichen: VI ZR 19/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 19/07

vom 25. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Für die Auffassung des Klägers, die Beklagten hätten damit rechnen müssen, dass ihr Kind auf dem Reiterhof Feuerzeuge und Streichhölzer finden werde, fehlt es im Hinblick auf die durch solche Gegenstände erhöhte Gefahr für das auf einem Hof gelagerte Stroh und Heu am erforderlichen Vortrag näherer Umstände in der Tatsacheninstanz; einen Satz der Lebenserfahrung im Sinne der Nichtzulassungs- beschwerde vermag der Senat nicht anzunehmen. Das Berufungsgericht hat die Beweislastverteilung nicht verkannt und auch das Ergebnis der Parteianhörung ohne Rechtsfehler gewürdigt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 68.195,89 €

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