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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2003
Aktenzeichen: VI ZR 190/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 190/03

vom 3. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 23. September 2003 aufzufassende Eingabe des Antragstellers vom 8. Oktober 2003 gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung oder Ergänzung dieses Beschlusses.

Gründe:

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, daß dem Senat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde und eines Prozeßkostenhilfeantrags lediglich eine eingeschränkte Überprüfung des Urteils des Oberlandesgerichts möglich ist und insbesondere keine Möglichkeit besteht, die Streitsache durch Fragen an Sachverständige oder Zeugen weiter zu klären.

Der vorliegende Rechtsstreit ist hier abgeschlossen. Eine erneute Beantwortung weiterer Eingaben in dieser Sache kann dem Antragsteller nicht in Aussicht gestellt werden.



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