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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.08.2003
Aktenzeichen: VI ZR 192/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 1 | |
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 234 Abs. 1 | |
ZPO § 97 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. August 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Beklagten wird auf dessen Kosten verworfen.
Gegenstandswert: 45.000 €
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim Bundesgerichtshof als Revisionsgericht eingelegt worden ist, § 544 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 10. Juli 2003, ist unzulässig, weil er ebenfalls nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist. Dem Beklagten ist durch ein Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten im Berufungsverfahren, dem eine Liste der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte beigefügt war, seit dem 2. Juni 2003 bekannt gewesen, daß die Nichtzulassungsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann und die Frist zu deren Einlegung am 16. Juni 2003 endet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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