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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2004
Aktenzeichen: VI ZR 194/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 242 | |
BGB § 254 | |
BGB § 831 B | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Eine Zulassung der Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Der Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Mai 1971 (VI ZR 126/69 - VersR 1971, 766 ff.) ist ebenso wie den Entscheidungen vom 14. April 1976 (VIII ZR 283/74 - WM 1976, 715 f.) und vom 28. Mai 1986 (IVa ZR 185/84 - NJW-RR 1986, 1476) zu entnehmen, daß ein Vertrauen auf die Bevollmächtigung des Vertreters nach § 242 BGB eine "gewisse Häufigkeit und Dauer" des Verhaltens erfordert. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 5. März 1998 - III ZR 183/96 - VersR 1998, 888) entwickelten Grundsätze zur Zurechnung des schädigenden Handelns von Mitarbeitern bedürfen im vorliegenden Fall keiner Ergänzung. Die Nichtzulassungs-beschwerde zeigt ferner nicht auf, daß das Berufungsgericht Vortrag des Klägers übergangen hätte, nach welchem diesem im Zeitpunkt der Übergabe des Geldbetrages an den Außendienstmitarbeiter dessen Inkassotätigkeit und deren Duldung durch die Beklagte bekannt gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1998 aaO); auch ist Vortrag zu weiteren Umständen, nach denen eine zweimalige Geldannahme ausreichend gewesen wäre, beim Kläger ein Vertrauen auf den Rechtsschein einer Inkassovollmacht zu begründen, nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der die Einheit der Rechtsprechung gefährden würde. Die Abwägung zu § 254 BGB ist Sache des Tatrichters und überschritt im vorliegenden Fall nicht das dem Tatrichter eingeräumte Ermessen.
Eine Weisungsgebundenheit des selbständigen Außendienstmitarbeiters, die zu einer Anwendung des § 831 BGB führen würde, ist nicht dargetan.
Eine fehlerhafte Auslegung des Anstellungsvertrages und seiner Bedingungen, die vom Revisionsgericht zu beachten sind, ist nicht ersichtlich. Verfahrensgrundrechte des Klägers sind nicht verletzt. Daß sich aus den nicht zu den Akten gelangten Anlagen Umstände für eine abweichende Entscheidung ergeben hätten, ist nicht dargetan.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 63.168,97 €
Ende der Entscheidung
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