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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 21.04.1998
Aktenzeichen: VI ZR 196/97
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 Ai | |
BGB § 1004 |
a) Ein Reiseunternehmen kann nicht schon wegen seiner Berechtigung, eine Appartement-Anlage mit Kunden zu belegen, unter dem Blickpunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb die Ausstrahlung nicht genehmigter Filmaufnahmen aus dieser Anlage ohne Rücksicht auf deren Inhalt mit der Begründung untersagen, daß es sich um eine unzulässige Verbreitung von Betriebsinterna handele.
b) Zu den Voraussetzungen eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs gegen eine inhaltlich nicht näher bekannte Berichterstattung über gewerbliche Leistungen und zur Abwägung gegenüber Art. 5 Abs. 1 GG.
BGH, Urteil vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - OLG Düsseldorf LG Kleve
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 21. April 1998
Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1998 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 1997 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. Mai 1996 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Ausstrahlung von Filmaufnahmen, die am 28. Juli 1995 im Auftrag der Beklagten von einem Filmteam der Y. TV in einer spanischen Appartement-Hotelanlage gemacht worden sind. Die Klägerin hatte das Recht, diese Anlage mit Kunden zu belegen. Bei den Aufnahmen handelt es sich um Interviews mit unzufriedenen Kunden der Klägerin, die im Einverständnis mit diesen in den angemieteten Appartements aufgezeichnet worden sind. Nach Bemerken der Dreharbeiten haben der Geschäftsführer der Anlage und die telefonisch verständigte Klägerin gegenüber dem Aufnahmeteam sowie der Beklagten Filmaufnahmen untersagt und dem Aufnahmeteam Hausverbot erteilt.
Die Klägerin hält die von der Beklagten im Rahmen eines Fernsehbeitrags beabsichtigte Ausstrahlung der Aufnahmen für unzulässig, weil diese unter Verletzung des sowohl ihr als auch dem Eigentümer der Anlage - dessen Abtretungserklärung sie vorgelegt hat - zustehenden Hausrechts zustande gekommen seien. Sie macht geltend, daß die Appartementanlage einen Bestandteil ihres Gewerbebetriebs gebildet habe und deshalb ihr Recht an diesem Betrieb durch die Ausstrahlung beeinträchtigt werde.
Nach Erwirkung einer entsprechenden einstweiligen Verfügung hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, jetzt und in Zukunft bei Fernsehsendungen oder deren Ankündigung Filmaufnahmen auszustrahlen oder sonstwie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, die am 28. Juli 1995 vom Hotelgelände aus und/oder im Hotelgebäude ... vom Produktionsteam der Y. TV erstellt worden seien.
Diesem Antrag hat das Landgericht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf
Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht stehe der Klägerin gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu, da sowohl die beabsichtigte Ausstrahlung der Aufnahmen wie auch die Hausrechtsverletzung einen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin darstellten. Die Anlage sei durch das Belegungsrecht der Klägerin in deren sachliche Betriebsmittel einbezogen worden und gehöre deshalb zu den Betriebsräumen der Klägerin. Die Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen über Betriebsinterna, zu denen auch die Betriebsräume gehörten, stelle einen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei ein sogenannter offener Tatbestand, so daß es einer Abwägung der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Äußerungs- und Informationsfreiheit gegenüber dem Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs bedürfe. Bei dieser Abwägung erweise sich der Eingriff als rechtswidrig. Zwar könne nicht festgestellt werden, ob sich eine unzulässige Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs schon aus dem Inhalt der Filmaufnahmen ergebe, weil dieser nicht bekannt sei. Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ergebe sich jedoch aus der Art und den Umständen der Informationsbeschaffung. Die Filmaufnahmen seien nämlich unter Verletzung des Hausrechts entstanden, weil das Filmteam die Räumlichkeiten der Anlage widerrechtlich betreten habe. Auf die Gewährung des Zutritts durch die Gäste könne sich die Beklagte nicht berufen, da deren Hausrecht gegenüber demjenigen des Vermieters eingeschränkt sei. Insofern liege auf der Hand, daß die Gäste die von ihnen angemieteten Räume Dritten zur Erstellung gewerblicher Filmaufnahmen über den Betrieb des Vermieters nicht ohne Erlaubnis zur Verfügung stellen dürften. Ob das Hausrecht der Klägerin, dem Geschäftsführer oder dem Inhaber der Anlage öder allen gemeinsam zugestanden habe, sei unerheblich, weil das Filmteam jedenfalls das Hausrecht als solches gebrochen habe und dieses vom jeweiligen Berechtigten schon im Hinblick auf das bestehende Belegungsrecht auch im Interesse der Klägerin ausgeübt worden sei.
Die Verbreitung der unzulässig erlangten Informationen sei auch nicht unter dem Blickpunkt eines übergeordneten Informationsinteresses der Öffentlichkeit zulässig. Für einen solchen Ausnahmefall habe die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nichts dargetan.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Gegen die Anwendung deutschen Rechts auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, da sich der Anspruch gegen eine beabsichtigte Ausstrahlung von Filmaufnahmen im Inland richtet (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 332, 335 m.w.N.). Dies wird auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.
2. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die beabsichtigte Ausstrahlung der Filmaufnahmen stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar.
a) Das Berufungsgericht begründet dies mit der Überlegung, daß die Räumlichkeiten der Appartementanlage infolge des sogenannten Belegungsrechts der Klägerin zu deren Betriebsräumen zu rechnen seien,, so daß die Verbreitung nicht genehmigter Filmaufnahmen aus diesen Räumen einen unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin darstelle und schon aus diesem Grund zu unterlassen sei. Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
aa) Unbedenklich ist allerdings der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch unter dem Blickpunkt des Eingriffs in einen durch §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB geschützten Gewerbebetrieb zu prüfen. Zwar handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats insoweit um einen Auffangtatbestand, der im Hinblick auf seine Funktion nur subsidiären Charakter hat und deshalb nicht in Betracht kommt, wenn es etwa um den durch § 824 BGB sowie ggf. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB zu gewährleistenden Schutz vor unmittelbaren Beeinträchtigungen geht, die durch Verbreitung unwahrer Behauptungen herbeigeführt werden (Senatsurteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91 - VersR 1992, 363, 364 m.w.N.). Unwahrheit der beabsichtigten Berichterstattung wird indes von der Klägerin nicht geltend gemacht, da sie sich gegen die Verbreitung der Filmaufnahmen ausdrücklich nur mit dem Vorbringen wendet, diese seien unter Eingriff in ihr Hausrecht ohne Genehmigung zustande gekommen.
bb) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn es einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin mit der Auffassung begründet, daß die Appartementanlage infolge des Belegungsrechts zu den sachlichen Betriebsmitteln und damit auch zu ihren Betriebsräumen gehöre. Zutreffend ist zwar insoweit der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit, soweit es um die Unterbringung von Kunden in Ferienunterkünften wie der hier in Rede stehenden Anlage geht, nur ausüben kann, wenn sie sich die entsprechende Unterbringungsmöglichkeit gegenüber dem Eigentümer der Unterkunft gesichert hat und damit ihrer Verpflichtung nachkommen kann, die Unterkunft für die mit ihr in Vertragsbeziehungen stehenden Reisekunden bereitzustellen (vgl. BGHZ 61, 275, 279; 119, 152, 158, 159). Ob, wie das Berufungsgericht meint, allein die Klägerin ihren Kunden die Bereitstellung der Unterkünfte schuldet oder ob daneben eine Verpflichtung des Eigentümers besteht (vgl. hierzu BGHZ 93, 271, 275), kann für den Streitfall ebenso dahinstehen wie die Frage, ob sie Reiseveranstalterin im Sinne der §§ 651 a ff. BGB ist. Insoweit geht es nämlich lediglich um die der Klägerin aus dem Belegungsrecht erwachsene Rechtsstellung gegenüber dem Eigentümer der Appartementanlage, die in den genannten Vorschriften nicht geregelt ist.
cc) Verfehlt ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Räume der Appartementanlage aufgrund des der Klägerin zustehenden Belegungsrechts dergestalt in ihren Geschäftsbetrieb einbezogen gewesen seien, daß sie Betriebsräume der Klägerin darstellten. Zwar gehört das Belegungsrecht als solches zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin, weil es ihr in diesem Bereich die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit ermöglicht. Das Berufungsgericht legt diesem Recht jedoch eine Bedeutung bei, die der Verkehrsanschauung nicht entspricht und für den konkreten Fall auch nicht von tatsächlichen Feststellungen gedeckt wird. Selbst wenn die vertragliche Beziehung der Klägerin zum Eigentümer der Appartementanlage entsprechend ihrem Vortrag als "Miete" zu qualifizieren wäre, hätte dies rechtlich keine Einbeziehung der Anlage in die sachlichen Betriebsmittel und insbesondere in die Betriebsräume der Klägerin zur Folge. Insofern drängt sich die Parallele zum Chartern eines Schiffs oder Flugzeugs auf, welches im Verhältnis des Reiseveranstalters zum Erbringer der Beförderungsleistung ebenfalls einen Mietvertrag darstellen kann (vgl. BGH Urteil vom 16. September 1985 - II ZR 92/85 - WM 1986, 26, 27; Palandt/Sprau, BGB, 57. Aufl., Rdn. 10 Einf. vor § 631), ohne daß Schiff oder Flugzeug nach der Verkehrsanschauung zu den sachlichen Betriebsmitteln des Reiseveranstalters zu zählen wären. Hierzu bedürfte es vielmehr einer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit zur Handhabung des konkreten Betriebsmittels, an der es in den angesprochenen Fällen wie auch im Streitfall jedoch ersichtlich fehlt. Zu den Betriebsmitteln des Reiseveranstalters gehört deshalb insoweit lediglich das eigentliche Belegungsrecht, also die Berechtigung, Schiff, Flugzeug oder wie hier die Appartementanlage mit seinen Kunden zu belegen. Deshalb kann die Annahme eines betriebsbezogenen Eingriffs in den Gewerbebetrieb der Klägerin nicht auf eine Einbeziehung der Appartementanlage in ihre Betriebsräume bzw. -mittel gestützt werden.
b) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wäre auch dann nicht begründet, wenn insoweit auf einen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Eigentümers der Anlage abzustellen wäre. Insofern kann schon fraglich sein, ob ein Anspruch des spanischen Eigentümers überhaupt nach deutschem Recht zu beurteilen wäre, zumal er sich nach dem Vortrag der Klägerin aus einer im Ausland begangenen Hausrechtsverletzung ergeben soll und jedenfalls diese Handlung gemäß Art. 38 EGBGB nach dem Recht des Tatorts zu beurteilen wäre (Senatsurteile BGHZ 119, 137, 139 sowie 131, 332, 335, jew. m.w.N.). Tatsächlicher Feststellungen zu diesem Recht (§ 293 ZPO) bedarf es jedoch schon deshalb nicht, weil weder zum Inhalt der Aufnahmen noch dazu etwas vorgetragen worden ist, ob und in welcher Weise die Ausstrahlung der Filmaufnahmen in Deutschland ein Recht des Eigentümers an der Anlage in Spanien beeinträchtigen könnte. Auf die von der Klägerin vorgelegte Abtretungserklärung kommt es deshalb nicht an.
3. Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin kann auch nicht mit einer anderen Begründung stattgegeben werden (§ 563 ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Verbreitung der nicht genehmigten Filmaufnahmen unter einem anderen als dem - wie oben dargelegt - nicht tragfähigen Gesichtspunkt einer Einbeziehung der Appartementanlage in die Betriebsräume der Klägerin einen unzulässigen Eingriff in deren Gewerbebetrieb darstellen könnte. Das ist nach Lage des Falles im Ergebnis ebenfalls zu verneinen.
a) Ob die Verbreitung nicht genehmigter Filmaufnahmen aus einer Appartementanlage, die von der Klägerin im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Kunden belegt wird, ohne Rücksicht auf ihren Inhalt geeignet ist, einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin darzustellen, begegnet schon vom rechtlichen Ansatz her durchgreifenden Bedenken. Auch wenn durch dieses Recht im Grundsatz alles geschützt wird, was der unternehmerischen Betätigung und Entfaltung im Wirtschaftsleben dient, bedarf es zur Eingrenzung des Anspruchs einer Betriebsbezogenheit des Eingriffs, der sich nach seiner objektiven Stoßrichtung gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten muß; erforderlich ist ferner eine Schadensgefahr, die über eine bloße Belästigung oder sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (Senatsurteil vom 29. Januar 1985 - VI ZR 130/83 - VersR 1985, 453, 454).
Nach diesen Kriterien ist eine Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin schon deshalb nicht festzustellen, weil mangels Kenntnis vom Inhalt der Filmaufnahmen nicht einmal die beabsichtigte Stoßrichtung eines etwaigen Eingriffs beurteilt werden kann. Daß es sich bei den Aufnahmen um Interviews mit unzufriedenen Kunden gehandelt haben soll, reicht nach den dargelegten Grundsätzen zur Verwirklichung des Eingriffstatbestandes nicht aus. Dem könnte die Klägerin auch nicht entgegenhalten, daß ihr selbst der Inhalt der Aufnahmen unbekannt sei, zumal sie nicht vorgetragen hat, sich etwa zur Feststellung des Inhalts der Aufnahmen um eine Prüfung von deren Inhalt bemüht zu haben (vgl. hierzu Soehring aaO, 9.14).
b) Ersichtlich will die Klägerin denn auch ihren Anspruch nicht auf den Inhalt der Aufnahmen stützen, sondern hält deren Verbreitung schon im Hinblick auf die Umstände ihres Zustandekommens für unzulässig. Diese können jedoch aus den zuvor dargestellten Gründen schon tatbestandlich keinen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin und entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht die Rechtswidrigkeit eines solchen Eingriffs begründen.
aa) Wie das Berufungsgericht im Grundsatz nicht verkannt hat, stellt das Recht am Gewerbebetrieb einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (Senatsurteile BGHZ 45, 296, 307; 59, 30, 34; 65, 325, 331; 74, 9, 14). Die hierzu vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung wird indes weder den anerkannten Abwägungskriterien noch den Besonderheiten des Falles gerecht und kann deshalb keinen Bestand haben.
bb) Das Berufungsgericht stützt sich hauptsächlich auf den Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung und will insoweit aus der sog. Wallraff-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BverfGE 66, 116 ff. = NJW 1984, 1741, 1743) herleiten, eine Veröffentlichung habe grundsätzlich zu unterbleiben, wenn das Mittel der Informationsbeschaffung rechtswidrig sei. Indessen besagt jene Entscheidung (ebenso BVerfG NJW 1973, 891, 893) ausdrücklich, daß lediglich die rechtswidrige Beschaffung von Informationen nicht geschützt ist, während die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG einzubeziehen und den Besonderheiten des konkreten Falles im Rahmen der Würdigung der Schrankenproblematik Rechnung zu tragen ist. Deshalb bedarf es gerade in Fällen der vorliegenden Art, wo es um einen "offenen" Haftungsbestand wie den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach § 823 Abs. 1 BGB geht, einer einzelfallbezogenen Güterabwägung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts und der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG. Dabei sind sowohl der Zweck der - hier beabsichtigten - Äußerung bzw. Verbreitung als auch das Mittel zu prüfen, wobei auch die Art der Informationsbeschaffung nicht außer Betracht bleiben kann. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 73, 120, I24; 80, 25, 39; Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778).
c) Ist mithin die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nur einer der möglichen Abwägungsfaktoren, so leidet die Abwägung des Berufungsgerichts an dem weiteren Mangel, daß sie auch insoweit von einer Einbeziehung der Appartement-Anlage in die Betriebsräume der Klägerin ausgeht. Das trifft jedoch aus Rechtsgründen nicht zu, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen oben unter 2 a verwiesen wird.
Ob und inwieweit durch die Umstände der Informationsbeschaffung ein Hausrecht des Eigentümers der Anlage verletzt worden sein könnte, kann vom Revisionsgericht nicht beurteilt werden, weil dieses Recht sowohl in zivilrechtlicher (vgl. hierzu Tonner, NJW 1981, 1921, 1925) wie auch in strafrechtlicher Hinsicht (hierzu oben 2 b) nach spanischem Recht zu beurteilen wäre. Diese Frage kann im Ergebnis auch offenbleiben, weil ihr im Hinblick auf die sonstigen Umstände des Streitfalls keine entscheidende Bedeutung für die vorzunehmende Güterabwägung zukommt. Insoweit ist nämlich im zweiten Rechtszug unstreitig geworden, daß nach Ausspruch des Hausverbots keine Dreharbeiten mehr durchgeführt worden sind.
Bei dieser Sachlage kommt selbst dann, wenn das Filmteam die von den Gästen unstreitig erteilte Zustimmung nicht für ausreichend halten durfte, sondern um eine Genehmigung des Inhabers der Anlage hätte nachsuchen müssen, nur ein vergleichsweise geringfügiger Unrechtsgehalt der Informationsbeschaffung in Betracht, der zudem hier nach dem Klägervortrag nicht der Beklagten selbst, sondern lediglich dem von ihr beauftragten Filmteam angelastet werden könnte (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 73, 120, 127). Insofern läßt sich der Sachverhalt nicht mit dem vom Berufungsgericht herangezogenen, der in AfP 1992, 78 ff. abgedruckten Entscheidung des OLG München zugrundeliegenden Fall vergleichen, in welchem ein Filmteam gegen den erklärten Willen des Kanzleiinhabers in die Räume einer Anwaltskanzlei eingedrungen und vom Anwalt wieder hinausgedrängt worden ist, wobei dieser Vorgang gefilmt wurde. Deshalb kann sich das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls auch nicht auf den Grundsatz stützen, wonach ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit erforderlich ist, wenn ausnahmsweise die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen zulässig sein soll (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil BGHZ 73, 120 ff. und 80, 25 ff. sowie BVerfGE 66, 116 ff.).
d) Schließlich hat das Berufungsgericht bei der Abwägung auch nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Klägerin der Sache nach eine Berichterstattung verhindern will, die sich nach ihrer eigenen Einschätzung kritisch mit ihren Leistungen befaßt, ohne daß sie - wie oben dargelegt - inhaltlich unrichtige oder vom Inhalt her unzulässige, weil etwa schmähende Kritik geltend macht. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht beachtet, daß ein Gewerbetreibender eine der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen muß (Senatsurteil vom 25. November 1986 - VI ZR 269/85 - VersR 1987, 184, 185) und daß bei der Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist, wenn eine gewerbliche Leistung durch eine wahre Berichterstattung betroffen ist (Senatsurteil vom 14. Januar 1969 - VI ZR 196/67 - VersR 1969, 352, 353 m.w.N.). Soll mithin die Verbreitung einer inhaltlich nicht näher bekannten Berichterstattung schon im Vorfeld durch eine vorbeugende Unterlassungsklage verboten werden, ohne daß eine konkrete Beeinträchtigung durch die bevorstehende Rechtsverletzung dargelegt wird, so wäre es auch unter diesem Blickpunkt erforderlich, daß die Information durch einen groben Einbruch in die unternehmerische Vertraulichkeitssphäre erlangt worden wäre (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 80, 25, 39 sowie Soehring aaO, 30.14 m.w.N.). Davon kann indes unter den Umständen des Streitfalls nicht die Rede sein.
III.
Da der Klägerin aus den dargelegten Gründen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht, ohne daß es weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, konnte der Senat in der Sache selbst abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Ende der Entscheidung
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