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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.2004
Aktenzeichen: VI ZR 197/03
Rechtsgebiete: ZPO, GG


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
GG Art. 103
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 197/03

vom 20. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Gründe:

Materiell-rechtliche Fehler des Berufungsgerichts, die eine Zulassung der Revision erforderten, sind nicht aufgezeigt. Aus den Urteilen der Instanzgerichte ergibt sich, daß diese den mit der Nichtzulassungs-beschwerde im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 103 GG angesprochenen Vortrag und Beweisantritt der Beklagten zur Kenntnis genommen, jedoch als nicht erheblich angesehen haben (vgl. BU 26 f.; LGU 10 f.; 14). Unter diesen Umständen wird eine Verletzung des Art. 103 GG, die eine Zulassung der Revision erfordern würde, nicht aufgezeigt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 132.251,52 €



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