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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 31.10.2000
Aktenzeichen: VI ZR 198/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 852 | |
ZPO § 270 |
a) Zu den Voraussetzungen der Kenntnis des Geschädigten im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen.
b) Als ladungsfähige Anschrift des Beklagten in der Klageschrift kann auch die Angabe seiner Arbeitsstelle genügen, wenn diese sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, daß von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen (hier: Bezeichnung der beklagten Krankenhausärzte im Arzthaftungsprozeß mit Namen und ärztlicher Funktion in einer bestimmten medizinischen Abteilung des Krankenhauses).
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - OLG München LG München I
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 31. Oktober 2000
Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. März 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler auf Schadensersatz in Anspruch.
In der Zeit vom 19. September bis zum 22. Oktober 1993 war der Kläger wegen einer akuten Pankreatitis als Privatpatient stationär in die 2. Medizinische Abteilung des Städtischen Krankenhauses M. aufgenommen, dessen Trägerin die am Revisionsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 3) ist. Der Beklagte zu 1) war seinerzeit Chefarzt dieser Abteilung; der Beklagte zu 2) behandelte als Leitender Oberarzt und Vertreter des damals in Urlaub befindlichen Beklagten zu 1) in dessen Auftrag den Kläger. Am 27. September 1993 wurde bei letzterem eine Röntgenkontrolldarstellung der Gallenblase bzw. -gänge und des Pankreas-Gangsystems (ERCP) vorgenommen, bei der ein Kontrastmittel im Rahmen einer Duodenoskopie eingebracht wird. Zwei Tage später traten Symptome eines Infekts mit einem Temperaturanstieg bis zu 40° Celsius auf. Eine bereits am 24. September 1993 festgestellte Nekrose im Pankreasschwanz von 3 x 2 cm vergrößerte sich bis zu einer Untersuchung am 5. Oktober 1993 auf 4 x 5 cm. Nachdem es im weiteren Verlauf zu einer Rückbildung der Beschwerden gekommen war, wurde der Kläger am 22. Oktober 1993 entlassen.
Mit Anwaltsschreiben vom 22. Februar 1994 forderte der Kläger vom Städtischen Krankenhaus M. die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 100.000 DM. Er vertrat die Auffassung, die eingetretene Infektion sei durch die ERCP am 27. September 1993 verursacht worden. Bei deren Durchführung seien gebotene Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere eine Antibiotikatherapie, versäumt worden. Ferner habe es an der erforderlichen Aufklärung über die Risiken des Eingriffs gefehlt. Mit vom Beklagten zu 2) unterzeichnetem Schreiben vom 4. März 1994 lehnte das Städtische Krankenhaus M. die Leistung von Schadensersatz ab. In einem weiteren Anwaltsschreiben vom 15. März 1994 an das Städtische Krankenhaus M. warf der Kläger dem Beklagten zu 2) ferner unter Berufung auf Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, vor, eine ERCP sei bei einer akuten Pankreatitis kontraindiziert. Der Beklagte zu 1) teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 13. Mai 1994 mit, er habe "die reklamierten Schadensersatzansprüche" an seine Haftpflichtversicherung "weitergeleitet". Letztere lehnte mit beim Klägervertreter am 26. Juli 1994 eingegangenem Schreiben unter Beifügung von Teilen eines Aufsatzes über den "Einsatz der ERCP bei Pankreas-Erkrankungen" Schadensersatzansprüche mangels ärztlichen Fehlverhaltens ab. Der Kläger holte daraufhin über den Medizinischen Dienst seiner privaten Krankenversicherung eine gutachterliche ärztliche Stellungnahme ein, die ihm am 10. Februar 1995 zugeleitet wurde.
Mit seiner am 26. Juli 1997 beim Landgericht eingegangenen Klage hat der Kläger unter anderem begehrt, die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schmerzensgeld zu verurteilen und ihre Verpflichtung zur Leistung weiteren Schmerzensgeldes für den Fall der Verschlimmerung seiner Leiden festzustellen. In der Klageschrift waren die Beklagten zu 1) und zu 2) mit ausgeschriebenen Nachnamen, durch die Anfangsbuchstaben abgekürzten Vornamen, akademischem Grad und ihrer jeweiligen Funktion als "Chefarzt" bzw. "Ltd. Oberarzt" bezeichnet; als Anschrift wurde die "2. Med. Abteilung des Städt. Krankenhauses" M. mit Ortsbezeichnung, Straße und Hausnummer angegeben. Mit Verfügung vom 31. Juli 1997 hat der Vorsitzende der Zivilkammer den Klägervertreter aufgefordert, "vollständige Namen und eine zustellungsfähige Adresse mitzuteilen oder zu erklären, welche Person in der Klinik Zustellungsvollmacht nach § 173 ZPO hat". Nachdem der Klägervertreter die geforderten Angaben in mehreren Schriftsätzen zwischen dem 15. September und dem 31. Oktober 1997 nachgereicht und vervollständigt hatte, wurde die Klage dem Beklagten zu 1) am 16. Oktober 1997 und dem Beklagten zu 2) am 19. November 1997, jeweils zu Händen ihrer Zustellungsbevollmächtigten, zugestellt. Die Beklagten haben gegenüber dem auf den Vorwurf von Behandlungsfehlern und Aufklärungsmängeln gestützten Klageanspruch unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 2), soweit sie die geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche betraf, mit Teilurteil als verjährt abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht erachtet deliktische Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) als verjährt.
Der Lauf der Verjährungsfrist habe bereits mit dem Schreiben des Klägervertreters vom 15. März 1994 begonnen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen, die im Hinblick auf das Gebot der "Waffengleichheit" zwischen Arzt und Patient an die den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis zu stellen seien. Erforderlich, aber auch ausreichend sei die Kenntnis der für die Behandlung wesentlichen konkreten Umstände bzw. eines vom Standard abweichenden ärztlichen Vorgehens. Dem Kläger (oder seinem Vertreter) sei am 15. März 1994 bekannt gewesen, welcher Arzt die ERCP-Untersuchung, die gewisse Risiken in sich berge, vorgenommen habe und ob und gegebenfalls in welchem Umfang eine Risikoaufklärung erfolgt sei. Ferner habe Kenntnis darüber bestanden, daß eine ERCP bei einer akuten Pankreatitis kontraindiziert sein könne und daß die Untersuchung ohne eine - von Klägerseite für erforderlich erachtete - Antibiotika-Abdeckung erfolgt war. Auch die behaupteten Schadensfolgen seien bekannt gewesen. Diese im Schreiben des Klägervertreters vom 15. März 1994 bereits erwähnten Tatsachen hätten jedenfalls ausgereicht, um den Schluß auf ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 1) und zu 2) und die Ursächlichkeit dieses Vorgehens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen. Weitere später angestellte Nachforschungen hätten keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht. Darauf, ob der Patient die ihm bekannten Tatsachen in allem medizinisch und juristisch zutreffend einordne, komme es nicht an; ebensowenig sei eine Gewißheit erforderlich, einen Prozeß im wesentlichen risikolos führen zu können. Vielmehr sei es dem Kläger zumutbar gewesen, bereits am 15. März 1994 Klage zu erheben; dem stehe auch nicht entgegen, daß die Haftpflichtversicherung der Beklagten Schadensersatzansprüche unter Vorlage eines medizinischen Aufsatzes abgelehnt habe.
Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, daß der Lauf der Verjährungsfrist im Hinblick auf schwebende Verhandlungen zwischen den Beteiligten im Zeitraum vom 15. März bis zum 26. Juli 1994 gehemmt gewesen sei, habe die am 26. Juli 1997 beim Landgericht eingereichte Klage nicht mehr zu einer rechtzeitigen Verjährungsunterbrechung führen können. Denn die erst am 16. Oktober bzw. 19. November 1997 erfolgte Zustellung an die beiden Beklagten könne nicht mehr als "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt angesehen werden, weil die eingetretene mehrmonatige Verzögerung im Verantwortungsbereich des Klägers und seines Vertreters liege. In der Klageschrift sei keine ladungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1) und zu 2) mitgeteilt worden. Die Angabe der Arbeitsstelle bei einem mehrere Abteilungen umfassenden Großstadtkrankenhaus sei nicht ausreichend. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, daß eine Zustellung an die beklagten Ärzte persönlich gemäß § 180 ZPO durch Antreffen in der Klinik würde erfolgen können. Vielmehr sei als ladungsfähige Anschrift nur eine solche ausreichend, unter der auch eine Ersatzzustellung vorgenommen werden könne; eine solche sei aber vorliegend in der Klinik nicht in Betracht gekommen.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht in allem stand. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht, die geltend gemachten deliktischen Schadensersatzansprüche des Klägers seien verjährt.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist mit dem 15. März 1994 angesetzt hat. Rechtsfehlerfrei wird im Berufungsurteil ausgeführt, daß der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt ausreichende Kenntnis im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB vom Schaden und der Person des Schädigers hatte.
a) Eine derartige Kenntnis kann allerdings nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist. Er muß vielmehr auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses Mißerfolges schließen können. Dazu muß der Patient nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, daß der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1988 - VI ZR 56/87 - NJW 1988, 1516, 1517; vom 23. April 1991 - VI ZR 161/90 - VersR 1991, 815, 816; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - VersR 1995, 659, 660 und vom 3. Februar 1998 - VI ZR 356/96 - VersR 1998, 634, 636; auch BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 363/97 - VersR 1999, 1149, 1150). Entscheidend ist dann, ob dem Geschädigten bei seinem Kenntnisstand die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Person - sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - zumutbar ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93 - NJW 1994, 1150, 1152 und vom 20. September 1994 - VI ZR 336/93 - NJW 1994, 3092, 3093).
b) Das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich beanstandungsfrei auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis des Klägers (bzw. des für ihn tätigen Rechtsanwalts als seines Wissensvertreters) aus den beiden Anwaltsschreiben vom 22. Februar und vom 15. März 1994 ergibt, in denen die ärztlichen Fehler, die der Kläger den Beklagten zu 1) und zu 2) zur Last legt, bereits mit hinreichender Deutlichkeit angesprochen worden sind. Im Schreiben vom 22. Februar 1994 wird darauf hingewiesen, als Ursache für die am 29. September 1993 festgestellte Infektion und die dadurch ausgelöste Verschlimmerung komme vor allem die ERCP mit der Untersuchung unter anderem des Gallengangs in Betracht. Es sei bekannt, daß eine derartige Untersuchung eine Infektion der Bauchspeicheldrüse auslösen könne. Es hätten, um eine solche Entwicklung zu verhindern, Vorkehrungen getroffen werden müssen, etwa eine vorbeugende antibiotische Therapie, die aber hier offenbar erst verspätet eingeleitet worden sei. Im Schreiben vom 15. März 1994 hat der Klägervertreter - unter Hinweis auf das Klinische Wörterbuch von Pschyrembel - ausgeführt, die ERCP sei bei der bei ihm vorliegenden akuten Pankreatitis wegen der Gefahr der Auslösung eines Schubs kontraindiziert gewesen; die Anwendung der ERCP sei daher als schwerer ärztlicher Kunstfehler anzusehen.
Seitens des Klägers sind also in den genannten Schreiben die beiden im vorliegenden Rechtsstreit vor allem geltend gemachten Behandlungsfehler, nämlich eine verspätete antibiotische Therapie und eine Kontraindikation der ERCP, deutlich bezeichnet worden. Darüber hinaus ist sowohl im Schreiben vom 22. Februar als auch in demjenigen vom 15. März 1994 ein aus der Sicht des Klägers bestehender Aufklärungsmangel angesprochen worden; es wird insoweit betont, daß der Kläger, wäre die gebotene "umfangreiche Aufklärung über die Risiken eines solchen gefährlichen Eingriffs" erfolgt, der ERCP nicht zugestimmt hätte.
c) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, aus dem Klinischen Wörterbuch von Pschyrembel habe sich für den Kläger als medizinischen Laien lediglich die Vermutung dahin ergeben, die ERCP sei bei einer akuten Pankreatitis kontraindiziert gewesen. Eine ausreichend sichere Kenntnis über das behandlungsfehlerhafte Vorgehen der beklagten Ärzte habe er erst erlangt, als ihm das Privatgutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 6. Februar 1995 vorgelegen habe. Eine Gewißheit, wie sie sich der Kläger durch dieses Privatgutachten verschaffen zu können hoffte, ist für eine Kenntnis im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB jedoch nicht erforderlich; der Verjährungsbeginn setzt keineswegs voraus, daß der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93 - aaO). Es muß dem Patienten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit verbleibendem Prozeßrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit eines schadensursächlichen ärztlichen Fehlverhaltens. Die in den Schreiben vom 22. Februar und vom 15. März 1994 enthaltenen Ausführungen zeigen, wie bereits dargelegt, eine hinreichende Kenntnis der Klägerseite von den behaupteten Behandlungs- und Aufklärungsfehlern, so daß eine Klageerhebung schon als zumutbar erschien, bevor der Kläger auf das genannte Privatgutachten des Medizinischen Dienstes zurückgreifen konnte, das dem Kläger im übrigen - gerade was eine Gewißheit hinsichtlich der im Raum stehenden Vorwürfe gegenüber dem Vorgehen der beklagten Ärzte angeht - kaum wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu bringen vermochte. Entsprechend der seinerzeit gegebenen Kenntnislage hat der Klägervertreter auch bereits im Schreiben vom 22. Februar 1994 eine Klageerhebung in Aussicht gestellt. Die ab dem 15. März 1994 laufende dreijährige Verjährungsfrist gab dem Kläger sodann hinreichende Möglichkeiten, sich für das weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zur Beweisbarkeit seines Vorbringens zu verschaffen.
d) Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, daß der Beklagte zu 2) in seinem Schreiben vom 4. März 1994 an den Klägervertreter ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten in Abrede gestellt hat. Es ist für die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis des Patienten in der Regel nicht von Relevanz, daß die Arztseite ihrerseits Schadensersatzansprüchen entgegentritt (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82 - VersR 1983, 1158, 1160). Der Beklagte zu 2) hat im genannten Schreiben das Behandlungsgeschehen nicht unrichtig dargestellt oder verschleiert, vielmehr lediglich das Verhalten der Ärzte als standardgemäß verteidigt.
e) Der Kläger hatte im somit maßgeblichen Zeitpunkt vom 15. März 1994 nicht nur im dargestellten Sinne Kenntnis vom Behandlungsverlauf und dem hierauf zurückgeführten Schaden, sondern auch von der Person der in Betracht kommenden Schädiger. Im Schreiben vom 15. März 1994 ist der Beklagte zu 2) unmittelbar angesprochen und auch der Beklagte zu 1) namentlich benannt. Das Berufungsgericht konnte daher rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß die Verjährung der deliktischen Schadensersatzansprüche in diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat.
2. Soweit das Berufungsgericht eine Hemmung der Verjährung für den Zeitraum vom 15. März bis 26. Juli 1994, dem Zugang des endgültigen Ablehnungsschreibens des Haftpflichtversicherers des Beklagten zu 1) beim Klägervertreter, "unterstellt" hat, werden hiergegen weder in der Revisionsbegründung noch in der Revisionserwiderung Angriffe geführt. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen sind auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen eine solche Verjährungshemmung ersichtlich.
Gemäß § 852 Abs. 2 BGB ist die Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, wenn zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Ersatzverpflichteten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben, solange gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert; es genügt insoweit jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall, sofern nicht sofort eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1988 - VI ZR 120/87 - VersR 1988, 718, 719; vom 19. Februar 1991 - VI ZR 165/90 - VersR 1991, 475 und vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295). In der zwischen den Beteiligten geführten Korrespondenz, die mit dem Schreiben des Klägervertreters vom 22. Februar 1994 aufgenommen wurde und mit der endgültigen Ablehnung eines Haftungseintritts durch die Haftpflichtversicherung im am 26. Juli 1994 zugegangenen Schreiben endete, konnten rechtlich beanstandungsfrei Verhandlungen in diesem Sinne gesehen werden.
3. Zu Recht rügt die Revision indessen die Auffassung des Berufungsgerichts, die am 26. Juli 1997 beim Landgericht eingegangene und den Beklagten zu 1) und zu 2) am 16. Oktober 1997 bzw. am 19. November 1997 zugestellte Klage habe die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB nicht mehr rechtzeitig gemäß § 209 Abs. 1 BGB unterbrechen können. Entgegen den Überlegungen im Berufungsurteil konnte die Unterbrechungswirkung gemäß § 270 Abs. 3 ZPO bereits mit der Einreichung der Klageschrift eintreten.
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung noch als "demnächst" im Sinne dieser gesetzlichen Regelung erfolgt ist, darf (ebenso wie im Rahmen des § 693 Abs. 2 ZPO) nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen der Zustellung von Amts wegen bewahrt werden, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von den Parteien nicht beeinflußt werden können (vgl. BGHZ 103, 20, 28 f.; 134, 343, 351 f.). Daher gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen wäre; dies gilt auch im Hinblick auf mehrmonatige Verzögerungen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92 - NJW 1993, 2614, 2615; BGH, Urteile vom 7. April 1983 - III ZR 193/81 - VersR 1983, 831, 832 und vom 30. September 1998 - IV ZR 248/97 - VersR 1999, 217 f.).
Hingegen sind einer Partei solche Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätten vermeiden können (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811, 2812 und vom 9. November 1994 - VIII ZR 327/93 - VersR 1995, 361, 362). Dies trifft in der Regel auf Mängel der Klageschrift zu, etwa die Angabe einer falschen oder unzureichenden Anschrift des Beklagten (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69 - NJW 1971, 891, 892 und vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 - FamRZ 1988, 1154, 1155 f.), soweit nicht der Kläger auf die Richtigkeit der in der Klageschrift genannten Anschrift des Beklagten vertrauen konnte (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92 - aaO; BGH, Urteil vom 4. April 1990 - IV ZR 340/88 - BGHR ZPO § 270 Abs. 3 - demnächst 5). Hingegen ist es dem Kläger nicht zuzurechnen, wenn das Gericht seinerseits durch nicht gebotene Rückfragen und Zwischenverfügungen zur Zustellungsverzögerung beigetragen hat (vgl. BGHZ 134, 343, 352; BGH, Urteile vom 29. September 1983 - VII ZR 31/83 - NJW 1984, 242 und vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - aaO, 2813).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichts, die verzögerte Zustellung der Klage beruhe hier auf Umständen, die dem Kläger anzulasten seien, weil er in der Klageschrift keine ladungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1) und 2) (an deren Wohnadresse), sondern nur ihre Arbeitsstelle bezeichnet habe, als nicht frei von Rechtsfehlern. Im Hinblick auf die hier gegebenen Umstände waren die in der Klageschrift enthaltenen Angaben ausreichend, um eine Zustellung der Klage an beide Beklagte im Krankenhaus zu veranlassen.
aa) Zwar muß gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Klageschrift unter anderem die Bezeichnung der Parteien aufweisen. Damit ist indessen zunächst lediglich vorgeschrieben, daß, aber nicht wie die Parteien zu bezeichnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76 - NJW 1977, 1686); erforderlich ist eine Kenntlichmachung der Parteien, die so bestimmt ist, daß über ihre Identität kein Zweifel bestehen kann. Hinsichtlich der mitzuteilenden Anschrift der Parteien ist § 253 Abs. 2 ZPO selbst kein zwingendes Erfordernis zu entnehmen; die durch § 253 Abs. 4 ZPO in Bezug genommene Norm des § 130 Nr. 1 ZPO stellt lediglich eine "Soll-Vorschrift" dar (vgl. hierzu BGHZ 102, 332, 334).
bb) Allerdings ist in der Klage auch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten notwendig, und zwar schon deshalb, weil sonst die Zustellung der Klageschrift und damit die Begründung eines Prozeßrechtsverhältnisses nicht möglich wäre (BGHZ 102, 332, 335). Dieses Erfordernis begründet jedoch keine Verpflichtung des Klägers, zwingend die Wohnanschrift des Beklagten anzugeben, unter der gegebenenfalls eine Ersatzzustellung nach §§ 181, 182 ZPO möglich wäre. Vielmehr kann vom Kläger lediglich die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten verlangt werden, bei der auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 180 ff. ZPO die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß dort eine ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen werden kann. Unter einer ladungsfähigen Anschrift in diesem Sinne ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht nur eine solche zu verstehen, unter der auch eine Ersatzzustellung in Betracht kommt.
Die Zustellung hat grundsätzlich durch persönliche Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Empfänger zu erfolgen (§ 170 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu auch Zöller/Stöber, Rdn. 1 zu § 181 ZPO); auch die Regelung in § 180 ZPO geht von diesem Leitbild der unmittelbaren Zustellung aus, wonach Zustellungen an jedem Ort erfolgen können, wo die Person, der zugestellt werden soll, angetroffen wird.
Die Ersatzzustellung nach §§ 181 ff. ZPO stellt demgegenüber nur eine Hilfslösung dar (vgl. Baumbach/Hartmann, Rdn. 1 der Einführung vor §§ 181 bis 185 ZPO). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten muß daher vornehmlich darauf gerichtet sein, eine Übergabe der Klageschrift an den Zustellungsempfänger selbst zu ermöglichen. Hierfür kommt nicht nur dessen Wohnanschrift in Frage. In geeigneten Fällen kann vielmehr auch die Angabe der Arbeitsstelle genügen; § 180 ZPO ermöglicht auch eine dort erfolgende Zustellung (vgl. MünchKomm ZPO/ von Feldmann, Anmerkung zu § 180 ZPO; Musielak/Wolst, Rdn. 1 zu § 180 ZPO; Stein/Jonas/Roth, Rdn. 4 zu § 180 ZPO; siehe auch LG Hagen, MDR 1984, 1034). Dies setzt freilich voraus, daß die Arbeitsstätte sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, daß von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen.
cc) Im vorliegenden Fall waren die genannten Voraussetzungen erfüllt, unter denen die Angabe der Arbeitsstätte der Beklagten als ladungsfähige Anschrift in der Klageschrift ausreicht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beschränkte sich der Kläger nicht auf die bloße Benennung eines mehrere Abteilungen umfassenden Großstadtkrankenhauses. Vielmehr wurde innerhalb dieses Krankenhauses konkret die "2. Medizinische Abteilung" angegeben; die Beklagten wurden mit ihren in dieser Abteilung ausgeübten hervorgehobenen Funktionen genau gekennzeichnet, nämlich der Beklagte zu 1) als Chefarzt, der Beklagte zu 2) als Leitender Oberarzt. Dann aber bereitete deren Identifikation innerhalb der Klinik keine Schwierigkeiten. Es ist auch keineswegs fernliegend, daß der Chefarzt und der Leitende Oberarzt einer bestimmten Krankenhausabteilung in dieser zwecks Zustellung einer Klageschrift angetroffen werden können. Im Berufungsurteil sind keinerlei konkrete Feststellungen dazu getroffen, was einer derartigen Zustellung entgegengestanden hätte; insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß einer der beklagten Ärzte zum Zeitpunkt der Klageeinreichung etwa nicht mehr in der Klinik beschäftigt oder längerfristig abwesend gewesen wäre oder dergleichen.
c) Bei dieser Sachlage wäre das Landgericht gehalten gewesen, zunächst eine Zustellung auf der Grundlage des § 180 ZPO an der angegebenen Anschrift im Städtischen Krankenhaus M. in die Wege zu leiten. Dies gilt umso mehr, als beklagte Krankenhausärzte in Arzthaftungsprozessen erfahrungsgemäß vielfach mit ihrer Klinikanschrift bezeichnet werden, ohne daß ersichtlich wäre, daß dies - etwa im Rahmen von Zustellungen - zu relevanten Schwierigkeiten geführt hätte. Dabei ist auch zu bedenken, daß die Ermittlung einer zutreffenden Wohnanschrift der beteiligten Krankenhausärzte für den Patienten oft nicht unproblematisch ist; im vorliegenden Fall wurde zudem die gesamte außergerichtliche Korrespondenz zwischen dem Klägervertreter und den Beklagten zu 1) und zu 2) ausschließlich über die Anschrift des Krankenhauses geführt.
Der Verpflichtung des Landgerichts, zunächst eine Zustellung an der angegebenen Klinikadresse zu veranlassen, steht nicht entgegen, daß der Erfolg eines derartigen Zustellungsversuches nicht garantiert war und eine Ersatzzustellung in der Klinik ausschied. Das Risiko eines Scheiterns der Zustellung unter der von ihm angegebenen Adresse trägt in derartigen Fällen der Kläger. Erst wenn ein solcher Mißerfolg eingetreten wäre, wäre es Sache des Landgerichts gewesen, den Kläger aufzufordern, eine neue ladungsfähige Anschrift der Beklagten zu benennen, an der gegebenenfalls eine Ersatzzustellung möglich ist.
d) Die Zustellungsverzögerungen, wie sie hier konkret eingetreten sind, beruhen auf der verfahrensrechtlich zu diesem Zeitpunkt nicht angebrachten Aufforderung des Vorsitzenden der Zivilkammer an den Kläger vom 31. Juli 1997, "eine zustellungsfähige Adresse mitzuteilen". Wäre hingegen vom Landgericht pflichtgemäß ein Zustellungsversuch auf der Grundlage der vorliegenden Klinikanschrift unternommen worden und hätte dieser - wovon mangels anderweitiger Feststellungen auszugehen ist - voraussichtlich Erfolg gehabt, so wäre es auf die Problematik der Beschaffung der Wohnanschrift der Beklagten zu 1) und zu 2) nicht mehr angekommen. Das Berufungsgericht durfte daher unter den gegebenen Umständen die Zustellungen nicht als nicht "demnächst" erfolgt im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO ansehen und auf dieser Grundlage eine wirksame Verjährungsunterbrechung verneinen.
4. Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten. Dies gilt auch, soweit die Revisionserwiderung zur Rechtfertigung der Auffassung, die Klagezustellungen seien hier nicht "demnächst" erfolgt, auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen möchte: Sie weist darauf hin, der Klägervertreter habe Teile des Gerichtskostenvorschusses, die auf einer (später nochmals berichtigten) Streitwertfestsetzung des Landgerichts beruhten, verspätet geleistet. Mit diesen Überlegungen, zu denen im Berufungsurteil keinerlei Feststellungen getroffen worden sind, führt die Revisionserwiderung neuen Sachvortrag in den Revisionsrechtszug ein, um ihre materiell-rechtliche Beurteilung zu stützen, eine rechtzeitige Verjährungsunterbrechung habe nicht stattgefunden. Dieses Vorbringen, zu dessen Berechtigung (in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht) der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht Stellung nehmen konnte, kann nicht Gegenstand der revisionsgerichtlichen Beurteilung sein.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben. Der Rechtsstreit war zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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