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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.2004
Aktenzeichen: VI ZR 2/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2004
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines physikalischen Gutachtens mit den medizinischen Besonderheiten des entschiedenen Falles begründet; eine Übertragung dieser Begründung auf eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte ist daher nicht zu erwarten. Das Berufungsgericht hat im übrigen die Einwendungen der Beklagten nicht übergangen, wie deren Erwähnung im angefochtenen Urteil zeigt. Ein Verstoß gegen Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG ist in der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht zu sehen, gegen die sich die Nichtzulassungsbeschwerde daher nicht mit Erfolg wenden kann (§ 559 Abs. 2 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 268.939,29 €
Ende der Entscheidung
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