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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: VI ZR 200/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 286 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Geständnis sowie ein Anerkenntnis verneint hat, kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht zu. Das Berufungsgericht verkennt zwar im Ansatz, daß die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters von der Wahrheit keine absolute oder unumstößliche Gewißheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" erfordert, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 53, 245, 255 und Senatsurteil vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 - VersR 1989, 758, 759), doch beruht die Beweiswürdigung vorliegend im Ergebnis nicht auf einer Verkennung dieser Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 49.583,94 €
Ende der Entscheidung
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