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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.2004
Aktenzeichen: VI ZR 202/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 579
ZPO § 935
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 202/04

vom 19. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

am 19. Oktober 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Eingabe vom 19. Juni 2004 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Der Beklagte ist vom Landgericht Heilbronn mit Versäumnisurteil vom 19. März 2004 verurteilt worden, es zu unterlassen, Telekommunikationsverbindungen jeglicher Art zu der Klägerin zu 1 (Werk G.) und zum Kläger zu 2 oder dessen Familie aufbauen zu lassen oder dies zu versuchen. Der Beklagte hat sich auf die Klage - trotz Belehrung über den bestehenden Anwaltszwang - nur privatschriftlich eingelassen. Einen Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hatte das Landgericht zuvor abgelehnt. Den - gleichfalls privatschriftlichen - Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil hat das Landgericht mit Urteil vom 7. April 2004 als unzulässig verworfen. Einen - wiederum privatschriftlichen - Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Landgericht mit Beschluß vom 29. April 2004 abgelehnt. Ablehnungsgesuche gegen den Einzelrichter hat die Kammer zurückgewiesen.

Mit seiner Eingabe vom 19. Juni 2004 wendet sich der Beklagte an den Bundesgerichtshof. Die Eingabe ist überschrieben

"Klage gegen das unzulässige Versäumnisurteil ... vom 7. April 2004

Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO

Eilverfahren nach § 935 ZPO

Antrag auf Aufhebung des unzulässigen Versäumnisurteils und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Befangenheitsantrag gegen Richter L."

Die (privatschriftliche) Eingabe ist nicht statthaft, weil sie weder vom Gesetz vorgesehen noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Der Bundesgerichtshof ist zudem für keines der in der Eingabe näher bezeichneten Verfahren zuständig. Eine Nichtigkeitsklage liegt nicht vor, weil ihre Voraussetzungen nicht ersichtlich und nicht vorgetragen sind. Auch die Voraussetzungen für ein "Eilverfahren nach § 935 ZPO" sind nicht gegeben. Ein Befangenheitsantrag ist hier ebenfalls nicht mehr möglich.

Die Eingabe ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel zulässig, weil im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes stehender Zugang zum Bundesgerichtshof nicht mehr eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - VersR 2002, 636).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 ZPO, 8 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F. (bei Rechtsbehelfen nach dem 1. Juli 2004 jetzt: § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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