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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2006
Aktenzeichen: VI ZR 202/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 14. September 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat für die Beurteilung der verkehrserforderlichen Sorgfalt die italienische Verordnung zum Betreiben von Wasserski in Binnengewässern vom 20. Juli 1994 und die regionalen Vorschriften für die Schifffahrt auf dem Gardasee vom 14. September 1983 herangezogen und den Beklagten als "Begleiter" im Sinne der einschlägigen Vorschriften angesehen. Es hat diesen Normen entnommen, dass es Aufgabe des Begleiters ist, den Wasserskiläufer "im Auge zu behalten". Daraus hat das Berufungsgericht eine Verhaltenspflicht für den Begleiter abgeleitet. Es hat diese Verhaltenspflicht mithin nicht dem deutschen Recht, sondern (ausschließlich) dem örtlichen italienischen Recht entnommen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 €
Ende der Entscheidung
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