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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: VI ZR 205/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Zwar bestehen hinsichtlich der Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf Zeugen oder auf die persönliche Anhörung von Zeugen durch Einverständnis mit der Verwertung von Ermittlungsakten erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteile vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - VersR 2000, 610 unter II. 2. a) und vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91 - VersR 1992, 1028 unter II. 1. c)). Diese Frage bedarf aber im vorliegenden Fall keiner Klärung. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge durch das Berufungsgericht trägt hier schon deshalb das Berufungsurteil, weil der nachfolgende Fahrer nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsurteils rechts an dem Beklagten zu 1 hätte vorbeifahren können, wenn nicht zuvor der Kläger auf den PKW dieses Zeugen B. aufgefahren wäre.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.000,00 €
Ende der Entscheidung
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