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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.1998
Aktenzeichen: VI ZR 205/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
GG Art. 5 Abs. 1 | |
BGB § 823 Ah | |
BGB § 1004 | |
StGB § 186 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. November 1998
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Greiner
am 3. November 1998
beschlossen:
Der Antrag des Klägers vom 17. August 1998 auf Tatbestandsberichtigung wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger hat beantragt, den Tatbestand des Senatsurteils vom 16. Juni 1998 dahin zu berichtigen, daß er ab Seite 7, Zeile 3 des Urteilsumdrucks wie folgt gefaßt und ergänzt werde:
"Das Landgericht hat die streitige Behauptung als Meinungsäußerung gewertet und die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. In der mündlichen Revisionsverhandlung hat der Kläger vortragen lassen, ihm müsse - falls der BGH ihm im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz die Beweislast für die Unrichtigkeit der vom Beklagten aufgestellten Tatsachenbehauptung auferlege - zumindest Gelegenheit gegeben werden, diesen Beweis auch zu führen; mit dieser Begründung hat er unter Hinweis auf § 139 ZPO und den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) einen Beweisantrag auf Vernehmung des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Schmidt zu Protokoll gestellt."
Diesem Berichtigungsantrag, über den nach Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden war, konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil er unzulässig ist. Ein Tatbestand unterliegt nur der Berichtigung, soweit ihm eine urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO zukommt. Das ist bei dem Tatbestand eines Revisionsurteils grundsätzlich nicht der Fall. Nur ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn ein unrichtiger Teil nach einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz für das weitere Verfahren Beweiskraft nach § 314 ZPO besitzt, wie etwa in der Revisionsinstanz abgegebene Parteierklärungen (vgl. BGH, Beschluß vom 9. November 1994 - IV ZR 294/93 - BGHR ZPO § 320 - Revisionsurteil 2 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Rechtsstreit ist rechtskräftig entschieden; § 314 ZPO kann daher keine Rolle mehr spielen.
Im übrigen wäre der Berichtigungsantrag auch sachlich nicht gerechtfertigt. Wie das erstinstanzliche Gericht die Äußerung des Beklagten rechtlich eingeordnet hat, ist aus dem erstinstanzlichen Urteil ersichtlich; einer entsprechenden Darstellung im Tatbestand des Revisionsurteils bedurfte es unter dem Gesichtspunkt der "Richtigkeit" nicht. Daß der Kläger in der Revisionsverhandlung einen Beweisantrag gestellt und auf § 139 ZPO hingewiesen hat, brauchte ebenfalls nicht in den Tatbestand aufgenommen zu werden. Diese Erklärungen ergeben sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 16. Juni 1998, in dem die Überreichung des diesbezüglichen Schriftsatzes des Klägers vom 15. Juni 1998 festgehalten ist. Außerdem ist der Beweisantrag - mit Tatbestandswirkung - in den Entscheidungsgründen des Revisionsurteils wiedergegeben und dort ebenso wie die "Rüge" aus § 139 ZPO abgehandelt worden.
Ende der Entscheidung
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