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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.06.2003
Aktenzeichen: VI ZR 206/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3 a.F. | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Insbesondere hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß eine auf § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. gestützte Zurückverweisung hinsichtlich des vom Berufungsgericht durch Grundurteil beschiedenen Zahlungsantrags und zugleich hinsichtlich des Feststellungsantrags nicht in Betracht kommt (Senatsurteil vom 24. November 1987 - VI ZR 42/87 - NJW 1988, 1984 f.; BGH, Urteil vom 20. Juli 2001 - V ZR 170/00 - NJW 2002, 302 ff.). Daß die abweichende Verfahrensweise des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall auf einer ständigen Fehlerpraxis beruht, die eine Wiederholung des Rechtsfehlers besorgen läßt, oder daß die ernsthafte Gefahr einer Nachahmung durch andere Gerichte besteht (dazu zuletzt BGH, Urteil vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), zeigt die Beschwerde nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 153.754,19 €
Ende der Entscheidung
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