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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2007
Aktenzeichen: VI ZR 206/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 206/06

vom 12. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 14. Mai 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 17. April 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe:

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG 21, 191, 194; 70, 288, 294; st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von der Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, nachdem er bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hatte.

So kann nicht schon deshalb angenommen werden, das Berufungsgericht habe sich mit dem spezifischen Verfahrensgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites nur unzureichend befasst, weil das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. September 2006 teilweise wortgleich formuliert ist mit dem vorausgegangenen Urteil vom 21. März 2006 im Verfahren 7 U 134/05. Das Gericht ist nicht gehindert, auf Entscheidungsgründe anderer Entscheidungen Bezug zu nehmen und eine wortgleiche Begründung zu verwenden, wenn es sich um gleich gelagerte Fälle handelt und in tatsächlicher Hinsicht keine Divergenzen gegeben sind. Im Bericht vom 29. September 2004 über die Festnahme des Klägers, der Gegenstand des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. März 2006 ist, ging es um den Vorwurf des Kokainkonsums, der vom Kläger nicht bestritten worden ist. Somit handelte es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung oder um eine Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren über eine unaufgeklärte Straftat. Dementsprechend unterscheidet sich dieser Bericht nicht maßgeblich von dem am 7. Juli 2005 veröffentlichten, der dem Streitfall zugrunde liegt. Die im vorliegenden Berufungsurteil vorgenommene Angleichung der Formulierungen setzt außerdem voraus, dass sich das Berufungsgericht in der Sache damit auseinandergesetzt hat und sodann die bereits im früheren Urteil enthaltene Begründung für den nunmehr zu entscheidenden Fall für ebenfalls zutreffend erachtet hat. Das Berufungsgericht hat auch bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über ein öffentliches Strafverfahren gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Angeklagten die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und seine Entscheidung zugunsten des Persönlichkeitsschutzes unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 35, 202, 230 ff.; BVerfG, NJW 1993, 1463, 1464; Senat, BGHZ 143, 199 ff.; Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275) getroffen. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Verkennung der Abwägungskriterien ist bei einer Gesamtbetrachtung der Urteilsbegründung nicht gegeben. Auch wenn das Ergebnis der Sichtweise der Beklagten widerspricht, so rechtfertigen Wertungsunterschiede im Einzelfall die Zulassung der Revision nicht. Dass die Beklagte die angesprochenen Probleme rechtlich anders beurteilt, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Ende der Entscheidung

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