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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2004
Aktenzeichen: VI ZR 208/04
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 | |
ZPO § 114 | |
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Juni 2004 wird abgelehnt (§ 114 ZPO), weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist nicht zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer des Klägers 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsgericht hat dem Kläger, der ein Schmerzensgeld von 30.000 DM beantragt hat, ein Schmerzensgeld von 7.500 € nebst Zinsen zugesprochen. Seine Beschwer beläuft sich daher lediglich auf die Differenz von 7.838,76 €. Soweit in der Eingabe des Klägers zugleich ein Antrag auf Erhöhung des Beschwerdewerts zu sehen sein sollte, hat dieser ebenfalls keinen Erfolg (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 352; 140, 335, 340; vom 30. März 2004 - VI ZR 25/03 - NJW-RR 2004, 863).
Der Kläger erhält Gelegenheit, zur Vermeidung weiterer Kosten seine nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 ZPO) unzulässig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bis 22. Oktober 2004 zurückzunehmen.
Ende der Entscheidung
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