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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2004
Aktenzeichen: VI ZR 209/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. | |
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 24. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Gründe:
Eine Aufklärungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung auch bei Risiken mit einer äußerst geringen Komplikationsdichte bestehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 144, 1, 5). Entscheidend ist, daß es sich um ein spezifisch mit dem Eingriff verbundenes Risiko handelt, das bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (vgl. Senatsurteile BGHZ aaO sowie vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330, 331). Die Frage, wann ein spezifisches Risiko anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. zum Grundsatz Senatsurteile vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 102 f.; vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - VersR 1981, 457 ff.) und erfordert keine Zulassung der Revision. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme der Aufklärungspflicht in einem solchen Fall (vgl. Senatsurteile BGHZ 29, 49, 60; 176, 182; vom 16. November 1971 - VI ZR 76/70 - VersR 1972, 153 f.) liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat auch die Anforderungen an den Umfang der Aufklärung nicht überspannt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keinen Vortrag des Beklagten zur Aufklärung der Klägerin über die Bedeutung der angeblich aufgeklärten (Gefäßverletzung) auf. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten ist gleichfalls nicht erkennbar. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, daß der Beklagte bereits im ersten Rechtszug eine hypothetische Einwilligung der Klägerin für den Fall ordnungsgemäßer Aufklärung vorgetragen hätte. Auch verkennt sie, daß ein Patient nicht gezwungen ist, sich aus medizinischer Sicht vernünftig zu verhalten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 43.520,51 €
Ende der Entscheidung
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