Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: VI ZR 213/07
(1)
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a | |
EGZPO § 26 |
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Dezember 2008
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller,
die Richterin Diederichsen und
die Richter Pauge, Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 5. November 2008 gegen den Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat bei seinen Beschlüssen vom 24. Juni 2008, 16. Juli 2008 und 13. Oktober 2008 das mit der Anhörungsrüge wiederholte vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Wie im Beschluss vom 16. Juli 2008, auf den Bezug genommen wird, begründet worden ist, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil die Beschwer der Klägerin den Betrag von 20.000 EUR nicht übersteigt. Bei diesem Beschluss hat der Senat auch das weitere Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 16. April 2007 (nicht 16.05.2007, vgl. GA VI 1193) berücksichtigt.
Wenn die Gehörsrüge nunmehr erneut auf einen Schriftsatz vom "16.05.2007 (dort S. 5, GA VI 1193)" abstellt, will die Klägerin offenbar nicht zur Kenntnis nehmen, dass sie unter diesem Datum keinen Schriftsatz eingereicht hat und es sich in Wirklichkeit um einen Schriftsatz vom 16. April 2007 handelt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.