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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.08.2007
Aktenzeichen: VI ZR 215/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. August 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 16. Juli 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
1. Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der regulären Spruchgruppe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - III ZR 438/04 - nicht veröffentlicht und - III ZR 443/04 - BGH-Report 2005, 1554, jeweils m.w.N.)
2. Die Gehörsrüge ist nicht begründet.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine, jedenfalls keine über einfache Rechtsfehler hinausgehenden Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
Das Berufungsgericht hat sich nach umfassender Beweisaufnahme und der Einholung vieler Sachverständigengutachten keine Überzeugung bilden können, dass der Hirnschaden des Klägers durch einen Behandlungsfehler in der Klinik der Beklagten verursacht worden ist. Dies ist eine tatrichterliche Würdigung in einem Einzelfall, die - auch unter Berücksichtigung des vermeintlich übergangenen Vorbringens - keinen Zulassungsgrund erkennen lässt.
Ende der Entscheidung
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