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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.07.2005
Aktenzeichen: VI ZR 217/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1906 | |
BGB § 1906 Abs. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2000 (BGHZ 145, 297 ff.) steht dem nicht entgegen. In jener Entscheidung ging es um die Frage, ob die zwangsweise Vorführung zur ambulanten Medikation eine "Unterbringung" im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB ist. Das wurde verneint. Hier dagegen war darüber zu entscheiden, ob die Beklagten eine stationäre Unterbringung nach § 1906 BGB mit Erfolg hätten veranlassen können und müssen (vgl. auch OLG Schleswig NJW-RR 2002, 794 f.; Art. 13 Abs. 2 bayUnterbringungsgesetz). Das ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angesichts der erheblichen Gefahren einer unterlassenen Behandlung (vgl. BVerfGE 58, 209, 225 ff., 229; BVerfG NJW 1998, 1774, 1775) zu bejahen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst. Die Beklagten tragen die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.139.468,15 €
Ende der Entscheidung
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