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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.11.1998
Aktenzeichen: VI ZR 217/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Ed
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VI ZR 217/97

Verkündet am: 24. November 1998

Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

BGB § 823 Ed

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Fahrpersonal eines Straßenbahnzuges gehalten ist, sich um die Sicherheit eines einzelnen Fahrgastes zu kümmern.

BGH, Urteil vom 24. November 1998 - VI ZR 217/97 - OLG Köln LG Köln


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. von Gerlach und Dr. Greiner

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juni 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen der Folgen schwerer Verbrennungen, die er während einer Fahrt mit einem von der Erstbeklagten geführten Straßenbahnzug des zweitbeklagten Straßenbahnunternehmens erlitten hat, auf Schadensersatz in Anspruch.

Der damals 23 Jahre alte betäubungsmittelabhängige Kläger hatte in der Nacht zum 21. Dezember 1992 zusammen mit einem Begleiter erhebliche Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen; die am Morgen des 21. Dezember 1992 durchgeführten Blutproben ergaben bei dem Kläger eine Blutalkoholkonzentration von 2,75 Promille, bei seinem Begleiter von 3,91 Promille. Nachdem der Kläger und sein Begleiter in ein Lebensmittelgeschäft eingebrochen waren und dort eine größere Menge Zigaretten entwendet hatten, stiegen sie gegen 4.30 Uhr in den hinteren Wagen des von der Erstbeklagten geführten Doppelzugs. Sie stellten die Plastiktüten mit den erbeuteten Zigaretten auf dem Fahrzeugboden vor einem Warmluftschacht ab. Der Straßenbahnzug erreichte um 5.03 Uhr die Endhaltestelle. Der Kläger und sein Begleiter stiegen dort nicht aus, sondern fuhren wieder zurück. Die Rückfahrt begann um 5.06 Uhr. Zwischen 5.15 und 5.17 Uhr bemerkte der Fahrer eines entgegenkommenden Straßenbahnzuges im hinteren Wagen des von der Erstbeklagten geführten einen Brand. Er löste eine Rettungsaktion aus, bei der der Kläger nur noch verletzt geborgen werden konnte. Seine Verbrennungen waren so schwer, daß beiderseits Oberschenkelamputationen und außerdem die Amputation der rechten Hand erforderlich waren; insgesamt waren 49% der Körperoberfläche verbrannt. Der Kläger wurde drei Monate lang in einem Schwerstverbranntenzentrum stationär versorgt, anschließend wurde er in einem anderen Krankenhaus einen Monat lang stationär betreut und danach in einem Langzeitpflegeheim untergebracht. In der Folgezeit mußte er sich zweimal erneut in das Schwerstverbranntenzentrum begeben; dabei wurde ein operativer Eingriff an den Stümpfen der Beine vorgenommen. Er ist bis heute auf einen Rollstuhl angewiesen; eine Prothesenversorgung wird erst nach Durchführung weiterer operativer Eingriffe möglich sein.

Der Kläger hat behauptet, der Brand sei innerhalb des Warmluftkanals der Heizung in dem Straßenbahnwagen entstanden. Er wirft der Erstbeklagten vor, an der Endhaltestelle pflichtwidrig keine Kontrolle des Straßenbahnzuges durchgeführt zu haben; es habe bereits zu diesem Zeitpunkt im hinteren Straßenbahnwagen gebrannt. Er habe sich nicht selbst retten können, weil er - unabhängig von seiner Alkoholisierung - eine Rauchvergiftung erlitten habe.

Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern ein angemessenes Schmerzensgeld und eine Schmerzensgeldrente; ferner erstrebt er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz seiner künftig entstehenden materiellen Unfallschäden, soweit seine Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger auf seine Berufung ein Schmerzensgeld von 50.000 DM und eine ab 1. Januar 1993 zu zahlende monatliche Schmerzensgeldrente von 150 DM zuerkannt; außerdem hat das Oberlandesgericht - vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder Dritte - festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger 25% seiner künftig entstehenden materiellen Unfallschäden zu ersetzen.

Mit ihren Revisionen erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beklagten dem Kläger nach §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB und §§ 1 und 6 HPflG zum Schadensersatz verpflichtet, allerdings unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 75%. Die Erstbeklagte hafte wegen Verletzung ihrer Kontroll- und Überwachungspflichten. Sie habe den Kläger entgegen der Dienstanweisung der Zweitbeklagten an der Endhaltestelle nicht gebeten, den Wagen zu verlassen. In dieser Situation hätte sie sich durch Ansprechen oder zumindest durch Augenkontakt davon überzeugen müssen, daß sich der Kläger nicht etwa in einem hilflosen Zustand befand. Es sei damit zu rechnen, daß sich Fahrgäste, die zur Nachtzeit oder in den frühen Morgenstunden über die Endhaltestelle hinaus weiterführen, durch eine plötzliche Erkrankung oder den Konsum von Alkohol oder Drogen in einem Zustand befänden, der ihnen die Möglichkeit nehme, auf auftretende Gefahren angemessen zu reagieren; weil zu diesen Zeiten nur wenige Fahrgäste öffentliche Verkehrsmittel benutzten, entfalle die Unterstützung hilfsbedürftiger Fahrgäste durch aufmerksame und verantwortungsbewußte andere Fahrgäste. Die Erstbeklagte habe ihrer Verpflichtung, den Zustand zu überprüfen, in dem sich der Kläger befunden habe, nicht schon dadurch genügt, daß sie an der Endhaltestelle ausgestiegen und an dem Straßenbahnzug entlanggegangen sei und dabei in den hinteren Wagen hineingesehen habe, wobei sie den Kläger als einzige Person in dem Straßenbahnwagen wahrgenommen habe. Die Zweitbeklagte hafte zwar weder wegen eines Versagens technischer Einrichtungen noch wegen unzureichender technischer Kontrollvorrichtungen. Ihr sei jedoch ein Organisationsverschulden vorzuwerfen. Sie hätte durch eine eindeutige Anweisung an das Fahrpersonal sicherstellen müssen, daß die zur Nachtzeit und in den frühen Morgenstunden an den Endhaltestellen in den Zügen verbleibenden Personen daraufhin kontrolliert würden, ob sie sich in einem hilflosen Zustand befänden. Eine solche konkrete Anweisung enthielten die allgemeinen Anordnungen der Zweitbeklagten, nach denen das Fahrpersonal hilflosen und verletzten Personen Hilfe zu leisten habe und an der Ankunftsstelle oder am Warteplatz Kontrollen hinsichtlich Belüftung und Verschmutzung der Straßenbahnwagen durchführen solle, nicht.

Den Kläger treffe indes, so fährt das Berufungsgericht fort, an seinen Verletzungen ein weit überwiegendes Mitverschulden. Zwar könne - obschon einiges darauf hindeute - nicht davon ausgegangen werden, daß er selbst oder sein Begleiter den Brand gelegt habe. Jedenfalls habe er sich durch die Einnahme einer erheblichen Menge alkoholischer Getränke schuldhaft in einen derart hilflosen Zustand versetzt, daß es ihm aufgrund der Störung seiner Geistestätigkeit oder sogar Bewußtlosigkeit nicht möglich gewesen sei, auf die von dem Brand ausgehende Gefahr angemessen zu reagieren; diese Hilflosigkeit sei nicht die Folge einer Rauchvergiftung gewesen. Der Mitverschuldenseinwand wirke nicht nur gegenüber den deliktischen Klageansprüchen, sondern auch gegenüber den Ansprüchen aus §§ 1, 6 HPflG.

II.

Die Revisionen führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.

1. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein schadensursächliches Verschulden der Erstbeklagten begründet hat, halten einer Nachprüfung nicht stand.

a) Zwar kann die Revision der Erstbeklagten keinen Erfolg haben, soweit sie geltend macht, der Kläger habe nicht dargetan, daß sich durch den Brand eine in den Verantwortungsbereich der Erstbeklagten fallende Gefahr verwirklicht habe, vielmehr sei nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, daß der Kläger selbst die für den Brandausbruch ursächliche offene Flamme gezündet habe. Das Berufungsgericht stellt bei der Verurteilung der Erstbeklagten zum Schadensersatz nämlich nicht darauf ab, daß die Erstbeklagte für den Brand verantwortlich sei, sondern darauf, daß der Kläger durch eine Verletzung der Kontroll- und Überwachungspflichten der Erstbeklagten in die zum Schaden führende gefahrenträchtige Situation geraten ist, gleichgültig, wer für die Gefahr verantwortlich ist.

Die Revision vertritt aber zu Recht die Auffassung, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Erstbeklagten als Straßenbahnfahrerin überspannt hat. Es mag zwar sein, daß Personen, die zur Nachtzeit oder in den frühen Morgenstunden an der Endhaltestelle einen Straßenbahnzug nicht verlassen, sondern dorthin zurückfahren, woher der Zug kommt, das für die Sicherheit und Ordnung im Straßenbahnzug verantwortliche Fahrpersonal zu einer erhöhten Aufmerksamkeit veranlassen. Das bloße Verbleiben eines Fahrgastes im Wagen ist für das Fahrpersonal jedoch noch nicht ein zwingender Anlaß, durch Ansprechen oder Augenkontakt gezielt die Reaktionsfähigkeit eines Fahrgastes zu überprüfen, wenn nicht zusätzliche Anhaltspunkte dafür sprechen, daß der Fahrgast bei der Weiterfahrt in eine gefährliche Lage geraten könnte. Es gilt der Grundsatz, daß das Fahrpersonal erst dann gehalten ist, sich um die Sicherheit eines einzelnen Fahrgastes zu kümmern, wenn für die Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes deutlich erkennbare Anhaltspunkte bestehen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1992 - VI ZR 27/92 - VersR 1993, 240 241). Von einer solchen Ausnahmesituation kann hier nicht ausgegangen werden. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Erstbeklagte den Kläger auf der letzten Bank im hinteren Wagen aufrecht sitzen sehen. Irgendwelche Auffälligkeiten, die für eine Hilflosigkeit des Klägers hätten sprechen können, sind nicht festgestellt.

b) Der festgestellte Sachverhalt gibt jedoch Anlaß zu der Prüfung, ob eine zum Schadensersatzanspruch führende deliktische Haftung der Erstbeklagten aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Erstbeklagte nach der Dienstanweisung der Zweitbeklagten verpflichtet gewesen sei, an der Endhaltestelle die Fahrgäste aufzufordern, den Wagen zu verlassen. Dieser Dienstanweisung, deren Beachtung zur Entdeckung hilfsbedürftiger Fahrgäste führen kann, ist die Erstbeklagte nicht gefolgt. Ob aus diesem Versäumnis eine deliktische Haftung der Erstbeklagten für den Schaden des Klägers folgt, hängt zunächst davon ab, ob - was nicht ohne weiteres erkennbar ist - der Schutzzweck der Dienstanweisung auch darauf gerichtet ist, hilflose Fahrgäste zu schützen. Dies wird das Berufungsgericht zu prüfen haben. Ergibt sich, daß der Schutzzweck so weit reicht, dann wird - erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - zu prüfen sein, ob der Erstbeklagten, wenn sie pflichtgemäß den Kläger zum Aussteigen aufgefordert hätte, eine alkoholbedingte Hilflosigkeit des Klägers hätte auffallen müssen, die eine entsprechende Reaktion erfordert hätte. In diesem Fall wäre das schuldhafte Versäumnis der Erstbeklagten für den Schaden, den der Kläger auf der Weiterfahrt erlitten hat, ursächlich geworden.

2. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt auch nicht die Annahme eines unfallursächlichen Organisationsverschuldens der Zweitbeklagten.

a) Wie oben ausgeführt, bedeutet es eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen, wenn von dem Fahrpersonal eines Straßenbahnzuges verlangt wird, zur Nachtzeit und in den frühen Morgenstunden Fahrgäste, die an der Endhaltestelle im Wagen verbleiben, auch ohne einen Hinweis auf Auffälligkeiten gezielt auf eine mögliche Hilflosigkeit zu überprüfen. Es bestand deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Zweitbeklagte auch keine Veranlassung, eine solche Kontrollpflicht des Fahrpersonals durch eine eindeutige Anweisung festzulegen. Vielmehr trägt die an das Fahrpersonal gerichtete Anweisung, hilflosen und verletzten Personen Hilfe zu leisten, den Bedürfnissen Rechnung, zumal - wie schon gesagt - die in der Dienstanweisung der Zweitbeklagten bestimmte Verpflichtung des Fahrpersonals, an der Endhaltestelle die Fahrgäste zum Verlassen des Wagens aufzufordern, zur Feststellung der Hilfsbedürftigkeit eines Fahrgastes führen kann.

b) Der festgestellte Sachverhalt gibt aber Veranlassung zu der Prüfung, ob die deliktischen Klageansprüche gegen die Zweitbeklagte aus §§ 831 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB begründet sind. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Erstbeklagte deliktisch für den Schaden des Klägers verantwortlich ist (vgl. oben unter 1 b), dann können sich die gegen die Zweitbeklagte gerichteten deliktischen Klageansprüche unter der weiteren Voraussetzung als begründet erweisen, daß der Zweitbeklagten der angebotene Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gelingt.

3. Der Senat hat das Berufungsurteil auch insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht für die materiellen Schäden des Klägers eine Haftung der Zweitbeklagten aus §§ 1 Abs. 1, 6 HPflG in Höhe von 25% bejaht hat. Das Berufungsgericht hat dabei die Abwägung der Verursachungsbeiträge auf der Grundlage einer deliktischen Haftung der Beklagten vorgenommen. Sollte die weitere Prüfung ergeben, daß eine solche Haftung zu verneinen ist, erweist sich hinsichtlich der dann allein noch in Betracht kommenden Haftung der Zweitbeklagten eine Abwägung nach § 4 HPflG als geboten.



Ende der Entscheidung

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