Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.1999
Aktenzeichen: VI ZR 219/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 b |
Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz.
BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 -
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Dezember 1999
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Mandanten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (BGH, Entscheidungen vom 13. April 1994 - XI ZR 222/93 - BGHR ZPO § 78 b Vertretungsbereitschaft 1; vom 25. Januar 1966 - V ZR 166/63 - NJW 1966, 780; Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1999 - VI ZR 398/98). Ihre dahingehenden Bemühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen. Das ist hier nicht geschehen. Ihre bisherige Prozeßbevollmächtigte beim Bundesgerichtshof, Rechtsanwältin Sch., hat das Mandat mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1999 niedergelegt. Daß die Rechtsanwältin aus anderen Gründen als Nichtzahlung des Vorschusses das Mandat nicht weiter geführt habe, legt die Klägerin nicht dar. Ebensowenig hat sie vorgetragen, daß sie einen anderen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt aus anderen Gründen als ihrem finanziellen Unvermögen nicht gefunden habe (vgl. BGH, Beschluß vom 13. April 1994 aaO).
Schließlich hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen insgesamt lediglich drei von 28 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten erfolglos zu beauftragen versucht. Das genügt nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.