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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.2003
Aktenzeichen: VI ZR 220/03
Rechtsgebiete: StVO, ZPO
Vorschriften:
StVO § 14 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Gründe:
Die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts; zahlreiche Entscheidungen der Oberlandesgerichte und auch des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 3. November 1960 - III ZR 131/59 - MDR 1961, 123; OLG Hamm OLGR 1991, 15; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 1506) stellen an die Sorgfaltspflichten des Halters und Fahrers nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO sehr strenge Anforderungen, von denen abzugehen die vom Berufungsgericht festgestellten besonderen Umstände des vorliegenden Falles keine Veranlassung bieten. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Beweiserheblichen Vortrag der Beklagten, nach welchem der Dieb des Fahrzeugs nicht nur möglicherweise, sondern zwingend den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe, und dem das Berufungsgericht durch Einholung des angebotenen Sachverständigen-gutachtens hätte nachgehen müssen, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 81.201,39 €
Ende der Entscheidung
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