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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.06.2005
Aktenzeichen: VI ZR 220/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 220/04

vom 7. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht die Beweislast nicht verkannt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muß der Verletzte in solchen Fällen alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muß deshalb bei einem Streit darüber, ob die zeitlichen Grenzen der Streupflicht beachtet sind, den Sachverhalt dartun, der ergibt, daß zur Zeit des Unfalls bereits oder noch eine Streupflicht bestand (vgl. Senatsurteile vom 29. September 1970 - VI ZR 51/69 - VersR 1970, 1130; vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - VersR 1985, 243, 245; BGH, Urteil vom 22. November 1965 - III ZR 32/65 - VersR 1966, 90, 92). Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Kläger - wie hier - eine die Streupflicht auslösende Glätte und sein Stürzen infolge dieser Glätte nachgewiesen hat, aber der Beklagte behauptet, es hätten Umstände vorgelegen, die ein Streuen zwecklos machten. In diesen Fällen beruft sich der Beklagte auf eine Ausnahmesituation. Er muß daher beweisen, daß die besonderen Umstände vorlagen und bis kurz vor dem Unfall angedauert haben, so daß eine Streuung zwecklos gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - aaO; BGH, Urteil vom 22. November 1965 - III ZR 32/65 - aaO). In diesem Fall betrifft die Frage, ob der Streupflichtige auf die Glätte rechtzeitig reagiert hat, noch das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die das Streuen unzumutbar machte, so daß auch dafür der Beklagte nach den Grundsätzen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung beweispflichtig ist (vgl. auch OLG Celle NZV 2004, 643, 644 und NZV 2001, 78).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 62.627,43 €

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